Gute Nachricht für Erben: „Altvermächtnisse“ sind seit 01.01.2013 verjährt!

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Der Anspruch auf Vermächtniserfüllung verjährte nach altem Recht in dreißig Jahren. Die Erbrechtsreform hat die Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt. Für Altfälle gilt eine Übergansfrist von drei Jahren ab dem 1. Januar 2012. Damit verjähren alle Vermächtnisansprüche, die in der Zeit vom 01.01.1983 bis zum 31.12.2009 entstanden sind.

Beispiel: Der - kinderlose - Ehemann stirbt am 31.12.2008. Er hat seine Frau als Alleinerbin eingesetzt und der Tochter seines Bruders ein Vermächtnis in Höhe von 20.000 Euro ausgesetzt.

Nach den bisherigen Vorschriften wäre der Vermächtnisanspruch erst im Jahr 2038 verjährt. Nach den neuen Vorschriften gilt die verkürzte Frist. Verjährung ist mit Ablauf des 31.12.2012 eingetreten.

Der kurzen dreijährigen Verjährung unterliegen auch Ansprüche zwischen Vor- und Nacherben, die Ansprüche von Miterben untereinander oder Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker.

Für Pflichtteilsansprüche galt bisher schon eine dreijährige Verjährungsfrist. Die lief allerdings bereits ab dem Tag, an dem der Pflichtteilsberechtigte von seiner Enterbung Kenntnis erhalten hatte Bei Testamentseröffnung am 1. Juli 2009 lief die Verjährungsfrist am 30. Juni 2012 ab. Nach neuem Recht beginnt die dreijährige Frist erst am Ende desjenigen Jahres, in dem die Kenntnis erlangt wurde - im Beispielsfall also erst am 31. Dezember 2012. Folglich verlängert sich hier faktisch die Verjährungsfrist.

Für einige wenige Ansprüche bleibt es bei der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Dazu gehört insbesondere der Herausgabe des wirklichen Erben gegen den vermeintlichen Erben, aber auch der Anspruch des Nacherben auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Vorerben.

In allen schwierigen Fragen des Verjährungsrechts berät und hilft der Fachanwalt für Erbrecht.


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