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Gutscheine bei Reiserücktritt müssen nicht akzeptiert werden!

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Natürlich ist die Reisebranche aufgrund der momentanen Corona-Krise stark betroffen. Jedoch müssen Millionen Verbraucher, sei es beispielsweise aufgrund von Kurzarbeit oder Kündigungen, ebenfalls starke Einbußen hinnehmen.

Die Bundesregierung hat die weltweite Reisewarnung aufgrund der Corona-Krise mindestens bis zum 14. Juni 2020 verlängert.

Aufgrund der Reisewarnung besteht für Reisende die Möglichkeit, von gebuchten Reisen kostenlos zurückzutreten, wonach der Reiseveranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises bzw. der bereits erbrachten Anzahlung verpflichtet ist.

Aufgrund einiger Anfragen in den letzten Tagen haben wir jedoch in Erfahrung bringen können, dass Reiseveranstalter Reisende nach erklärtem Rücktritt mit einem Gutschein vertrösten, anstatt den Reisepreis zu erstatten. Reiseveranstalter möchten sich damit vor allem vor einer drohenden Insolvenz schützen, jedoch trägt der Reisende das Risiko, dass die Reise trotz Annahme des Gutscheins nicht angetreten werden kann, da der Veranstalter in der Zwischenzeit tatsächlich insolvent geworden ist. Im Normalfall werden Rücktrittserklärungen von Reisenden, wenn diese nicht von einem anwaltlichen Vertreter stammen, zumeist ignoriert oder abgewiesen.

Die Bundesregierung wollte sich mit Beschluss für diese sog. „Gutscheinlösung“ stark machen. Mit Hinweis vom 3. April 2020 machte die EU-Kommission jedoch deutlich, dass diese Regelung im Widerspruch zum europäischen Recht der Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) steht, welche eine Rückzahlung des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen verlangt.

Falls auch Sie von Ihrer Reise zurücktreten möchten, übernehmen wir im Falle einer Beauftragung sämtliche Korrespondenz mit Ihrem Reiseveranstalter und fordern den gesamten Reisepreis für Sie zurück.

Ebenfalls können Sie zunächst den Rücktritt gegenüber Ihrem Reiseveranstalter mit einer angemessenen Frist zur Rückzahlung erklären. Sollte die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgen, befindet sich der Reiseveranstalter im Verzug und hat so häufig Ihre Anwaltskosten zu tragen.

Für Reisen nach dem 14.6.2020 besteht nach unserer Einschätzung die Möglichkeit, die Anzahlung und/oder Restzahlung des Reisepreises vorerst zurückzuhalten.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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