Haben im Familienrecht Familienmitglieder immer ein Zeugnisverweigerungsrecht?

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Gemäß § 383 I Nr. 1 - 3 ZPO sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt: der Verlobte einer Partei; der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2.°Grad verschwägert sind oder waren.

Das AG München hat mit Beschluss vom 15.10.2021 - 531 F 1392/21 - (siehe auch NJW Spezial 4/2022, Seite 102) darauf hingewiesen, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht im Familienrecht nach § 113 I FamFG iVm § 383 I Nr. 3 ZPO nicht besteht, wenn die Familienmitglieder eines Beteiligten durch die andere Seite als Zeugen benannt werden, da in diesem Fall eine Ausnahme gemäß § 385 I Nr. 3 ZPO nicht vorliegen würde.

In diesem Verfahren - einem isolierten Güterrechtsverfahren - nahm die Ehefrau den Ehemann auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Der Ehemann benannte seine früheren Schwiegereltern als Zeugen. Das Gericht wies darauf hin, werden Familienmitglieder durch eigene Verwandte benannt, bestünde kein Zeugnisverweigerungsrecht, da das Interesse der Sachverhaltsaufklärung das Interesse der Beteiligten an einem Familienfrieden überlagern würde. Davor soll zwar § 383 ZPO schützen. Gemäß § 385 ZPO darf der Zeuge in den Fällen des § 383 Nr 1 - 3 ZPO das Zeugnis jedoch nicht verweigern, über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen, § 385 I Nr. 3 ZPO. Dies führt dazu, dass für in der Vorschrift bestimmten Verfahren eine Ausnahme besteht, sodass die Familienmitglieder doch aussagen müssen.


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