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Familienrecht: Was haben Angelina Jolie und Gerhard Schröder gemeinsam?

  • 5 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion
Angelina Jolie und Gerhard Schröder, Madonna und Patrick Lindner, Günther Jauch, Tom Cruise und Meg Ryan - so unvereinbar die Namen zunächst erscheinen, so verbindet sie doch alle eine Besonderheit: Sie sind Adoptiveltern. Wer in den vergangenen Jahren die Regenbogenpresse auch nur ein wenig verfolgt hat, konnte einen unverkennbaren Trend der Prominenten zur Adoption feststellen, ganz gleich ob sie auch leibliche Kinder haben oder nicht. Die Adoption von Kindern, die teilweise auch aus dem Ausland stammen, erscheint in diesen Berichten immer einfach und schnell. Doch wie sieht es in der Realität aus für ganz normale Paare, die sich ein Adoptivkind wünschen?


Das deutsche Adoptionsrecht

[image] Das Adoptionsrecht regelt als Teil des Familienrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die "Annahme als Kind". Dabei wird zwischen nicht verwandten Personen ein vollwertiges Eltern-Kind-Verhältnis begründet. Oftmals unbekannt ist, dass auch noch Erwachsene adoptiert werden können, jedoch mit anderen Rechtsfolgen als für minderjährige Adoptivkinder.


Adoption von Minderjährigen - "Volladoption"

Bei der Adoption von Minderjährigen spricht man auch von "Volladoption", weil sämtliche familienrechtlichen Bindungen zu den leiblichen Eltern und anderen Verwandten vollständig und endgültig gekappt werden. Statt dessen wird das Adoptivkind völlig gleichwertiges Familienmitglied seiner Adoptivfamilie. Die Adoptiveltern haben die gleichen Rechte und Pflichten wie leibliche Eltern und das Adoptivkind ist mit ihnen, seinen Adoptivgeschwistern und allen anderen Familienmitgliedern (Großeltern, Onkel, Tante, Cousinen etc.) gleichermaßen verwandt.


Rechtsfolgen der Volladoption

Die Begründung einer neuen vollwertigen Verwandtschaft zur Adoptivfamilie löst zugleich jegliches Verwandtschaftsverhältnis zur Ursprungsfamilie auf, d.h. es bestehen auch keinerlei Rechte und Pflichten zu den leiblichen Eltern z.B. hinsichtlich Unterhaltsansprüchen oder gesetzlicher Erbfolge. Die Adoptiveltern erhalten die elterliche Sorge für das minderjährige Kind und das Kind erhält ihren Familiennamen sowie ihre Staatsangehörigkeit.

Die Adoption ist endgültig und nur in äußerst schwerwiegenden Fällen kann das Vormundschaftsgericht sie aufheben.


Wer kann adoptieren

Ein Kind darf nur adoptieren, wer das Mindestalter von 25 Jahren erreicht hat und voll geschäftsfähig ist. Nichtverheiratete können nur allein ein Kind adoptieren nicht mit einer zweiten Person gemeinsam. Eheleute wiederum können nur gemeinschaftlich adoptieren, kein Ehegatte allein. Ein einzelner Ehegatte darf allerdings das Kind (leiblich oder adoptiert) des anderen Ehegatten als Kind annehmen. Diese Adoptionsform nennt man "Stiefkind-Adoption" und ist die mit Abstand häufigste. Bei der Adoption von Eheleuten muss ein Ehegatte mindestens 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre.


Wer kann adoptiert werden

Es können nur Kinder adoptiert werden, die entweder keine leiblichen Eltern mehr haben (Vollwaisen) oder deren Eltern in die Adoption eingewilligt haben. Diese Einwilligung oder "Freigabe zur Adoption" durch die leiblichen Eltern kann erst erfolgen, wenn das Kind 8 Wochen alt ist. Die Eltern sollen ausreichend Bedenkzeit für diese schwerwiegende Entscheidung haben. Bei nicht verheirateten Eltern kann der Vater die Einwilligung schon vor der Geburt erklären.

Die elterlichen Einwilligungen sind unwiderruflich, müssen notariell beurkundet sein und werden gegenüber dem Vormundschaftsgericht zu erklären. Wenn es dem Wohl des Kindes dient, kann auch das Vormundschaftsgericht die von den Eltern verweigerte Einwilligungserklärung ersetzen. 

Nach erfolgter Einwilligung wird das Jugendamt Vormund des Kindes.

Das Adoptionsverfahren

Nach dem Entschluss zur Adoption folgt als erstes die Kontaktaufnahme zur Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes. Der Adoptionsvermittler verschafft sich durch Informationsgespräche ein Bild von den Adoptiveltern. Sie müssen dann alle erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen vorlegen bevor die Adoptionsvermittlungsstelle im besten Fall die Eignung der Bewerber feststellt.

Erst wenn die Vermittlungsstelle die Eltern für die Aufnahme eines bestimmten Kindes fragt, kommt erstmals ein mögliches Adoptivkind in die Familie. Die Adoptiveltern können während einer Kennenlernphase ihre Entscheidung treffen und erhalten solange die Adoptionspflege. Während dieser Zeit bleibt das Jugendamt noch Vormund und behält auch das Sorgerecht für das Kind.

Die Adoption selbst erfolgt erst, wenn die Eltern beim Notar einen Antrag auf Aufnahme des Kindes stellen und der Notar diesen Antrag an das Vormundschaftsgericht leitet. Die Vermittlungsstelle gibt dann ihre Stellungnahme ab und das Jugendamt als Vormund muss seine Zustimmung erteilen. Wenn das Kind bereits 14 Jahre alt ist, muss es ebenfalls zustimmen. Die Adoption wird wirksam, wenn das Vormundschaftsgericht die rechtliche Aufnahme des Kindes durch die Adoptiveltern erklärt.


Auslandsadoptionen

Für die Adoption eines Kindes im Ausland müssen die (deutschen) Adoptiveltern grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie bei einer Inlandsadoption. Das Heimatland des Kindes muss die Möglichkeit einer Adoption grundsätzlich vorsehen (in islamischen Ländern z.T. unbekannt). Zusätzlich ist zu prüfen, ob das Herkunftsland des Kindes dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption beigetreten ist oder nicht.

Für Kinder aus Vertragsstaaten gilt, dass die jeweiligen Landesbehörden bei der Adoption beteiligt werden müssen. Erst wenn die zuständigen Stellen beider Länder der Adoption zugestimmt haben, wird das Adoptionsverfahren durchgeführt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Übereinstimmung (das "matching") zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind sorgfältig geprüft wird und das ursprünglich gewünschte Kind nicht durch ein anderes ersetzt wird.

Stammt das Kind aus einem Staat, das dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten ist, ist das Übergehen der deutschen Adoptionsvermittlungsstellen zwar nicht verboten jedoch höchst risikoreich. Vorsicht ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Adoption von Anwälten oder anderen sogenannten Fachleuten vor Ort gegen erhebliche Geldzahlungen begleitet wird. Diese Vermittler achten überwiegend nicht auf das Kindeswohl sondern auf die Finanzkraft der Eltern und ihren eigenen Gewinn. Teilweise lässt sich auch die wahre Herkunft des Kindes nicht mehr nachvollziehen. Dies kann bereits bei der Einreise und schließlich auch bei der Anerkennung der ausländischen Adoption zu großen Schwierigkeiten führen.


Adoption von Erwachsenen

Die Besonderheit bei der Adoption von Volljährigen besteht darin, dass die familienrechtlichen Bande zur Ursprungsfamilie selbständig neben dem neuen Eltern-Kind-Verhältnis bestehen bleiben. Hintergrund: Es soll sich niemand durch eine Adoption seinen Pflichten (z.B.Unterhalt) gegenüber der Ursprungsfamilie entziehen können. Dafür wird aber auch keine Verwandschaft des Adoptierten zu den anderen Angehörigen der Adoptiveltern begründet.

Voraussetzung sind jeweils eigene Adoptionsanträge von Adoptivkind und -eltern beim Vormundschaftsgericht. Das Gericht spricht die Adoption aus, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist, d.h. mit einem echten Eltern-Kind-Verhältnis zu rechnen ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, weil der Angenommene als Pflegekind familiär integriert ist und nur die leiblichen Eltern bislang die Adoption verhindert haben, die er nun als Volljähriger selbst beantragen kann. 

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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