Härtefallscheidung nach Untreue in der Ehe

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OLG Zweibrücken: Nur der betrogene Ehepartner kann sich ggf. auf Härtefall berufen

Bevor eine Ehe geschieden werden kann, muss das Paar in der Regel das Trennungsjahr hinter sich bringen. Es kann aber auch Ausnahmen geben und in Härtefällen kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden. Untreue kann unter Umständen ein solcher Härtefall sein. Darauf kann sich aber nur der betrogene Ehepartner berufen und nicht derjenige, der eine außereheliche Affäre hat, wie ein Beschluss des OLG Zweibrücken vom 7. Februar 2024 zeigt (Az.: 2 WF 26/24).


Das Familienrecht sieht vor, dass die Scheidung einer Ehe nicht vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen soll. So soll sichergestellt werden, dass die Ehe tatsächlich gescheitert und nicht mehr zu kitten ist, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. auch Private Clients im Familienrecht berät.


Im Härtefall kann auf Trennungsjahr verzichtet werden

Auf das Trennungsjahr kann nur dann verzichtet werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Partner nicht mehr zumutbar ist und ein sog. Härtefall vorliegt. Beispiele für Härtefälle sind u.a. Gewalt in der Ehe, schwere Beleidigungen und grobe Ehrverletzungen, fortgesetzte Untreue oder wenn der Partner vor oder kurz nach der Geburt des gemeinsamen Kindes verlassen wird. Ob ein Härtefall vorliegt, muss immer das Gericht im Einzelfall entscheiden. Untreue kann ein Grund für einen solchen Härtefall sein. Allerdings nur, wenn der betrogene Ehepartner die Scheidung will.


Das zeigt auch ein Beschluss des OLG Zweibrücken vom 7. Februar 2024. In diesem Fall hatte die Ehefrau eine außereheliche Beziehung. Sie lebt seit August 2023 getrennt von ihrem Mann und wurde kurz darauf von einem anderen Mann schwanger. Die Geburt des Kindes wird voraussichtlich im Juni 2024 sein, also noch vor Ablauf des Trennungsjahrs. So lange wollte die Frau nicht mit der Scheidung warten. Sie berief sich auf § 1565 BGB. Danach kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahrs geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellt.


Fortsetzung der Ehe nicht mehr zumutbar

Ein solcher Härtefall liege vor, argumentierte die Frau. Allerdings sei die Fortsetzung der Ehe nicht für sie, sondern für ihren Ehemann aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr zumutbar. Darüber hinaus sei ein Festhalten an der Ehe auch aufgrund ihrer psychischen Verfassung – die Frau leidet nach eigenen Angaben an Depressionen – unzumutbar.

Die Frau hatte einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt, den das zuständige Familiengericht jedoch abgelehnt hat. Dies begründete das Gericht damit, dass die beabsichtigte Scheidung wegen eines Härtefalls keine Aussicht auf Erfolg habe. Denn weder die Schwangerschaft noch die Erkrankung stelle einen Härtefall dar, machte das Gericht klar. Vielmehr müsse der Härtefallgrund gemäß § 1565 Abs. 2 BGB in der Person des anderen Ehegatten liegen.


Die Frau verfolgte ihr Anliegen weiter und trug vor, dass es für eine Härtefallscheidung ausreichend sei, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist und auch nicht als solcher gelten wolle.


OLG Zweibrücken weist Antrag zurück

Die Beschwerde der Frau hatte vor dem  OLG Zweibrücken keinen Erfolg. Das OLG bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts, dass die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung nicht vorliegen. Denn nach § 1565 Abs. 2 BGB könne eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahrs nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Durch den Seitensprung und die Schwangerschaft der Frau könne zwar ggf. der Ehemann eine Härtefallscheidung verlangen, nicht jedoch die Frau. Bei ihrer Schwangerschaft handele es sich nicht um einen Umstand, der in der Person des anderen Ehegatten begründet ist, stellte das OLG klar.

Dass die Gründe für einen Härtefall beim Ehepartner liegen müssen, soll verhindern, dass sich der Antragsteller bei einer Härtefallscheidung auf seine eigenen Unzulänglichkeiten berufen kann. Gründe, die jedoch vorwiegend in der Person des Antragstellers liegen, seien von vornherein irrelevant. Daher könne sich die Frau auch nicht auf ihre Depressionserkrankung berufen, so das OLG Zweibrücken.


MTR Legal Rechtsanwälte beraten in Fragen der Scheidung und anderen Themen des Familienrechts.

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