Haftstrafe für Gefährdung des Straßenverkehrs

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Der BGH hat in einer Entscheidung vom 09.09.2014 zum A.Z. 4 StR 365/14 für die Anwendung des Strafrahmens des ersten Absatzes der Vorschrift § 315c StGB die Voraussetzung postuliert, dass Vorsatz, also zumindest "Billigendes In-Kauf-Nehmen" nicht nur für die Kenntnis der Fahrunsicherheit, sondern auch bezüglich der konkreten Gefahr erforderlich ist.

Zuvor war der Angeklagte erstinstanzlich vom Landgericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Der Täter hatte betrunken und ohne Führerschein einen Unfall mit einem zivilen Polizeifahrzeug verursacht.

Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH im Hinblick auf die Verurteilung nach § 315c I StGB klargestellt, dass diese Vorschrift hinsichtlich aller Tatumstände zumindest bedingten Vorsatz verlangt. Dies bedeutet aber, dass der Täter diejenigen Umstände kennen muss, die den Gefahrerfolg im Sinne eines "Beinaheunfalls" als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen. Weiterhin muss der Täter diese Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nehmen. Da das Landgericht jedoch hinsichtlich des Gefahreneintritts lediglich Fahrlässigkeit als erwiesen annahm, war lediglich § 315c III Nr. 1 StGB erfüllt (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination), der einen erheblich geringeren Strafrahmen vorsieht, nämlich lediglich Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (Absatz I: fünf Jahre!).

Der BGH hat das Urteil daher teilweise aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Weitere Infos:

http://onlinerechtsberatung.de/haftstrafe-fuer-gefaehrdung-des-strassenverkehrs


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