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Haftstrafe wegen Betrugs, Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung, Bankrotts, Insolvenzverschleppung

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Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Würzburg hat mit einem Urteil vom 15.06.2015 den ehemaligen Geschäftsführer der Bauträgergesellschaft ImmoProSys GmbH wegen Betrugs in 15 Fällen, Urkundenfälschung, Bankrotts, Steuerhinterziehung und verspäteter Insolvenzantragstellung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte nach Auffassung des Gerichts zusammen mit seinem ehemaligen Partner zwischen 2006 und 2009 mehrere größere Immobilien im Raum Aschaffenburg angekauft und diese nach Aufteilung in Eigentumswohnungen an Enderwerber verkauft. Dabei sollen beide die zur Finanzierung erforderlichen Kreditanträge der Enderwerber mit deren Wissen gefälscht haben. Dabei kam ihnen zugute, dass in den Banken zu dieser Zeit nur sehr lasche Überprüfungen der Kreditanträge vorgenommen wurden.

Das Gericht ging in seinem Urteil von einem tatsächlichen Schaden in Höhe von insgesamt 610.000 Euro zum Nachteil der Raiffeisen-Volksbank Miltenberg bzw. der Sparkasse Miltenberg-Obernburg aus, die aufgrund der gefälschten Kreditanträge Darlehen i. H. v. insgesamt 1,8 Mio. Euro vergeben hatten. Zudem stellte das Gericht eine Steuerhinterziehung in drei Fällen in Höhe von 286.000 Euro fest.

Mit ihrem Urteil blieb die Kammer unter der Forderung der Staatsanwaltschaft, die eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten beantragt hatte.

Zugunsten des Angeklagten wurden seine umfassende Aufklärungshilfe, die Rückabwicklung einiger Immobilienverkäufe und eine teilweise Schadenswiedergutmachung berücksichtigt. Auch die Tatsache, dass seitens der Banken eine sehr lasche Prüfung vorgenommen wurde, wurde seitens des Gerichts zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Der zweite ehemalige Geschäftsführer der ImmoProSys GmbH wurde bereits am 27.11.2014 wegen derselben Vorwürfe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ebenfalls 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Mitangeklagt waren zudem zwei ehemalige Mitarbeiter der betroffenen Banken. Dabei wurde einer freigesprochen, das Verfahren gegen den anderen wurde nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.


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