Haftung des Ehepartners für Darlehen? Ja oder nein?
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Haftung in der Ehe: Was Ehepartner bei Schulden beachten sollten
Viele Eheleute gehen fälschlicherweise davon aus, dass wenn sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, sie für bestehende oder künftige Schulden des Gatten automatisch mithaften müssen - Das ist aber ein Irrglaube.
Der Begriff der Zugewinngemeinschaft, bedeutet lediglich, dass der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs am Ende der Ehe ausgeglichen wird. Grundsätzlich bedeutet dies aber, dass allein die Eheschließung nicht zu einer automatischen Mithaftung führt. Ein Ehepartner haftet nur dann für die Verbindlichkeit des anderen, wenn er sich ausdrücklich dazu verpflichtet.
Haftung im Alltag: Was zählt zu den „Geschäften des Lebensbedarfs“?
Einzige Ausnahme bildet der § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte den anderen durch „Geschäfte des Lebensbedarfs“ mitverpflichten kann. Dies betrifft jedoch nur kleinere, alltägliche Anschaffungen, die im Rahmen der ehelichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse angemessen sind, wie etwa Lebensmitteleinkäufe, Kleidung oder Strom und Gas.
Gesamtschuldnerische Haftung
Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht ausschließlich dann, wenn gemeinsame Verbindlichkeiten eingegangen wurden, also beispielsweise gemeinsame Darlehensverträge, Bankkonten oder Immobilienkäufe. In diesem Fall besteht die Haftung dann als Gesamtschuldner.
Der gemeinsame Gläubiger kann die Schulden von jedem der Ehepartner ganz oder teilweise einfordern, sich also aussuchen, wen er in Anspruch nimmt (§§ 427, 421 BGB). Innerhalb des „Innenverhältnisses“ der Ehegatten muss dann geklärt werden, wie die Schuld aufgeteilt wird – üblicherweise wird eine hälftige Aufteilung vorgenommen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die gesamtschuldnerische Haftung dem jeweiligen Vertrag geschuldet ist und nicht direkt mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammenhängt. Eine solche Mithaftung sollte daher wohlüberlegt eingegangen werden.
Problematik: Was passiert, wenn ein Ehegatte bei Aufnahme der Schulden unvermögend war?
Zivilrechtlich gibt es keine besonderen Regelungen, wenn Ehegatten eine Gesamtschuld eingehen. Allerdings ist es der Lebenswirklichkeit häufig so, dass Eheleute ihre Finanzen nicht immer strikt kalkulierend organisieren, sondern oft nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und praktischen Erwägungen handeln. Wenn beispielsweise das Einkommen eines Partners sinkt, etwa weil dieser sich um Kinder und Haushalt kümmert, übernimmt der andere Partner die Abzahlung von Krediten.
Ist die Ehe nicht mehr intakt oder kommen sonstigen unerwartete Ereignisse, kommt die Frage nach Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen auf und es muss geklärt werden, wer welche Zahlungen leistet.
Ein Sonderproblem besteht dann, wenn ein Ehegatte bei Aufnahme der Schulden unvermögend war und sich gegebenenfalls nur aus emotionaler Verbundenheit mitverpflichtet hat oder weil gemeinsam das Darlehen zu besseren Konditionen verfügbar war.
Es stellt sich also die Frage, unter welchen Bedingungen sich ein Ehegatte in diesem Szenario einer gesamtschuldnerischen Haftung entziehen kann.
Anforderungen und Kriterien nach der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat dafür einige Kriterien benannt, die für eine Haftungsbefreiung des vermögenslosen Ehepartners entscheidend sein können.
So kann eine fehlende Mitverantwortung bei der Darlehensaufnahme eine Haftungsbefreiung oder Haftungsreduzierung begründen, etwa wenn die Bank von vornherein wusste, dass der Ehepartner lediglich als formal mitunterzeichnender Vertragspartner fungierte, aber wirtschaftlich nicht zur Rückzahlung in der Lage war. Dabei indiziert eine krasse finanzielle Überforderung einer Eheperson, dass die Mithaftung nur aus emotionaler Verbundenheit übernommen wurde. Das die Verpflichtung doch aus autonomen Motiven eingegangen wurde, muss der Kreditgeber nachweisen. Gelingt das der Gegenseite nicht, kann das Gericht eine sittenwidrige Überforderung nach § 138 I BGB feststellen ( so etwa das OLG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2010, Az. 14 U 892/09; OLG Zelle, Urteil vom 05.07.2005, Az. 16 U 1/05); BGH, Urteil vom 28.5.2002, Az. XI ZR 205/01; BGH Urteil vom 14.11.2000 – XI ZR 248/99).
Ein Haftungsbefreiung kommt auch dann in Betracht, wenn der vermögenslose Ehegatte durch das Darlehen gar nicht wirtschaftlich oder auf sonstige Weise bereichert wurde, sondern dieses eigentlich nur dem anderen nützt – die Mithaftung also auch hier nur aus emotionaler Verbundenheit übernommen wurde (so auch OLG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2010, Az. 14 U 892/09; OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2021, Az. 5 UF 155/20).
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