Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzreife

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Der Geschäftsführer eine GmbH sieht sich im Falle des Eintritts einer Insolvenzreife der Gesellschaft deutlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Die Kenntnis über das Vorhandensein solcher Risiken und darüber, bei welchen Geschäftsvorfällen sich diese Risiken konkret realisieren, ist auf Geschäftsführerebene häufig nicht vorhanden. Die in den vergangenen Jahren insoweit ergangene Rechtsprechung des BGH ist für Unternehmer kaum nachvollziehbar und auch für viele Juristen nur schwer verständlich. Deren Bedeutung für den Geschäftsführer ist jedoch erheblich.

Ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung (Insolvenzreife) haftet der Geschäftsführer grundsätzlich persönlich mit seinem gesamten Vermögen für jede geleistete Zahlung. Diese Haftung tritt nach der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2014 nur dann nicht ein, wenn durch diese Zahlung ein werthaltiger Gegenwert in das Unternehmen gelangt. Wird also z. B. eine Maschine für das Unternehmen erworben, die im Falle einer Insolvenz im Interesse der Gläubiger wieder veräußert werden kann, so besteht kein Haftungsrisiko aufseiten des Geschäftsführers für diese Bezahlung. Diese Rechtsprechung ist aber ausschließlich auf die Fälle anzuwenden, in denen bei dem Unternehmen auch tatsächlich durch die Zahlung dessen Aktivvermögen erhöht wird. In den Fällen, in denen Zahlungen von Dienst- oder Arbeitsleistungen vorgenommen werden oder nur geringwertige Wirtschaftsgüter erworben werden und das Aktivvermögen des Unternehmens dadurch nicht erhöht wird, besteht das Haftungsrisiko des Geschäftsführers in vollem Umfang. Nimmt dieser also nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen an Arbeitnehmer oder Dienstleister vor oder erwirbt er geringwertige Wirtschaftsgüter, so trifft ihn die vollumfängliche persönliche Haftung.

Für den Geschäftsführer stellt sich also die Frage, wie er sich im Falle des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung richtig zu verhalten hat. Grundsätzlich muss er sich jeden einzelnen Geschäftsvorfall anschauen und nach den oben dargestellten Grundsätzen beurteilen, ob er eine Bezahlung vornehmen darf oder nicht. In Zweifelsfällen bleibt ihm nichts anderes übrig, als rechtlichen Rat einzuholen. Bedacht werden muss noch, dass er für die Haftung nicht unbedingt tatsächlich von dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenzreife Kenntnis haben muss. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es aus, dass er diese nur fahrlässig verkannt hat.



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