Angriff des Insolvenzverwalters: Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen ​nach Insolvenzreife

  • 1 Minuten Lesezeit

Post vom Insolvenzverwalter an den (alten) Geschäftsführer. Zahlen Sie 100.000 Euro, weil sie trotz Eintritts einer Insolvenzreife noch Zahlungen getätigt haben, die nicht mehr vorgenommen werden hätten dürfen.

Was tun? Was kann man mit einem Fachanwalt prüfen und antworten?

Die maßgebliche Norm: § 15b InsO (Zahlungsverbot für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)

1. Voraussetzung: liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

a) Prüfung: Fällige Verbindlichkeiten 

b) zuzüglich neue Verbindlichkeiten in den nächsten 3 Wochen 

c) abzüglich liquide Mittel 

d) abzüglich neue liquide Mittel in den nächsten 3 Wochen

e) Wenn die Differenz größer 10 Prozent der Schulden beträgt = f) 

f) Ergebnis. Zahlungsunfähigkeit ( oder nicht oder fraglich) 

g) Wichtig: Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Insolvenzverwalter mit Beweiserleichterungen auf Grund gesetzlicher Vermutung ua.a

2. Voraussetzung: Sind Zahlungen mit einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung vereinbar?

a) erfolgte die  Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs?
b) waren Zahlungen nützlich/ notwendig?

c) wurde die Sorgfalt eines gewissenhaften Gfü gewahrt?

d) Beachte: Beweislastregel in § 15 b (4) InsO

3. Hürde: Realisierbarkeit der Forderung?
(Ist Forderung gegen Gfü überhaupt realisierbar)

a) Laufendes Einkommen prüfen

b) Bestehen Unterhaltspflichten für Kinder und Ehegatten?

c) Wie hoch ist dann das pfändbare Einkommen?

d) Hochrechnung auf 36 Monate
( Dauer Insolvenzverfahren)

4. Konkreter Vorschlag 

Ein konkreter Vorschlag wird schriftlich unterbreitet - je nach Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Inanspruchnahme.

5. Verhandlung: unter Umständen: Besprechung beim/mit Insolvenzverwalter

6. Sicherheitsregel: 

Keine Alleingänge, Gespräche und Auskünfte im Zusammenhang mit angeblichen Pflichtverletzungen oder Haftungsansprüchen ohne Rücksprache mit einem spezialisierten Anwalt 


Hermann Kulzer MBA Fachanwalt



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hermann Kulzer M.B.A.

Beiträge zum Thema