Haftung des Sportvereins für Schäden von Vereinsmitgliedern und Gästen

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Haftung des Vereins für Unfälle und Verletzungen auf der Sportanlage oder in der Halle

Ob Kreuzbandriss beim Fußball, Handgelenksbruch beim Tennis- oder Handballturnier oder Kieferfraktur beim Hockeyspiel – die Bandbreite möglicher Unfälle und Verletzungen im Vereinssport ist wahrlich breit gefächert. Und auch die Anzahl potenziell Geschädigter ist beachtlich: Auf einem Vereinsgelände tummeln sich regelmäßig Mitglieder und zahlreiche Gäste. Dementsprechend sollte sich jeder Verein mit der Haftung für eingetretene Schäden befassen.

Pflichten von Verein, Vorstand, Trainern und Übungsleitern

Zentrale Voraussetzung einer möglichen Haftung des Vereins oder seiner Organe und Übungsleiter ist die Verletzung einer gegenüber dem Geschädigten bestehenden Pflicht.

Dabei treffen den Verein, der sein Gelände einer größeren Gruppe der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, Verkehrssicherungspflichten. Schließlich stellt jede Sportstätte – egal, ob Sportplatz oder Sporthalle – in rechtlicher Hinsicht eine Gefahrenquelle dar. Und diese hat der Verein in einer Weise zu unterhalten, die sämtliche auf dem Gelände befindlichen Personen vor drohenden Gefahren schützt. Es geht hier keineswegs um die Beseitigung und Verhütung sämtlicher potenzieller Gefahren. Eine vollumfänglich gefahrfreie Sportanlage zu schaffen, ist nämlich schlicht unmöglich. Vielmehr muss der Verein diejenigen Vorkehrungen treffen, die aus Sicht eines vernünftigen Menschen erforderlich und ihm wirtschaftlich zumutbar sind.

Besonders relevant im Kontext von Unfällen und Verletzungen im Jugendsport sind Aufsichtspflichtverletzungen. Rund um Trainingseinheiten und Wettkämpfe „übernimmt“ der konkret zugeteilte Übungsleiter die Aufsichtspflicht von den Eltern. Er hat die Kinder und Jugendlichen nun zu beobachten, zu belehren, aufzuklären, zu begleiten und auf ihr Verhalten Einfluss zu nehmen. Diese Pflicht, deren Umfang sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richten (Wie alt sind die Kinder? Ist der Übungsleiter nur ehrenamtlich tätig?), beginnt bereits mit dem Betreten der Sportanlage und endet erst mit der Übergabe des Kindes an seine Eltern oder eine sonstige Bezugsperson nach der Einheit.  

Verletzung eines Vereinsmitglieds

Kommt nun in Folge einer Verkehrssicherungs- oder Aufsichtspflichtverletzung ein Mitglied des Vereins zu Schaden, droht dem Verein selbst und dem verantwortlichen Übungsleiter eine Inanspruchnahme.

Ansprüche gegen den Verein beruhen zunächst darauf, dass diesem die Verletzungshandlung des Übungsleiters oder sonstigen Mitarbeiters zugerechnet wird. Dementsprechend kann das geschädigte Mitglied Ansprüche zunächst auf die bestehende vertragliche Beziehung zum Verein stützen. Außerdem kommt ein deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht, soweit der Verein den Übungsleiter, welcher als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB tätig wird, nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. 

Der konkrete Übungsleiter dagegen kann nur aus Delikt in Anspruch genommen werden.

Verletzung eines Dritten

Anders gestaltet sich die Situation, wenn nicht ein Mitglied, sondern ein vereinsfremder Dritter zu Schaden gekommen ist, der sich lediglich als Gast auf dem Gelände aufgehalten hat. Zu denken wäre etwa an Sportler oder Zuschauer anderer Vereine oder aber an Schüler, die an Schulveranstaltungen teilnehmen, welche auf der Sportanlage stattfinden.

Da die Übungsleiter des Vereins keine Aufsichtspflicht für Dritte übernehmen, kommen hier lediglich Verkehrssicherungspflichtverletzungen als anspruchsauslösende Handlungen in Betracht. Mangels vertraglicher Bindung zum Verein ist dieser auch allenfalls deliktischen Ansprüchen ausgesetzt.

Empfehlungen für Vereine

Um aus der Inanspruchnahme folgende finanzielle Belastungen einzudämmen, bestehen verschiedene Handlungsmöglichkeiten aufseiten der Vereine.

Zunächst könnte ein individualvertraglicher Haftungsausschluss angedacht werden, der etwa im Rahmen des Mitgliedsvertrags fixiert werden könnte. Doch auch ein solcher kann die Haftung des Vereins nicht gänzlich ausschließen. Grenzen sind diesen Abreden dort gesetzt, wo es um die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geht. Von dieser können Verein, Vorstand und Übungsleiter nicht befreit werden.

Anzuraten ist den Vereinen deshalb, eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese würde nämlich für Personen- und Sachschäden einstehen, die während und im Rahmen der Vereinstätigkeit auftreten.



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