Haftung im Sportwettkampf nur bei Regelverstoß

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Der Kläger begehrte zuerst vor dem Landgericht aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz. Beim Fußballspiel hatte sich der Kläger im Zweikampf mit dem Beklagten Schien- und Wadenbein gebrochen. Die Klage blieb endgültig auch beim BGH erfolglos.

Eine Haftung des Beklagten scheidet mangels Verschulden aus. Der Kläger hat nicht nachweisen können, dass sich der Beklagte regelwidrig verhalten hat. Eine Haftung wäre lediglich bei einem schuldhaften Verstoß des Beklagten gegen den sportlichen Wettkampf und einer daraus resultierenden Verletzung begründet. Welche Sorgfaltspflichten von den Wettbewerbsteilnehmern im Einzelnen einzuhalten sind, richtet sich nach den besonderen Sportgegebenheiten, welche durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert werden. Außerdem sind die Sorgfaltsanforderungen von der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer abhängig. Der Zweikampf um den Ball - wie hier - gehört zum Wesen des Fußballspiels und begründet für sich genommen keinen Sorgfaltsverstoß.

Praxishinweis: Der BGH stellte weiter fest, dass es bei einer fehlenden Anspruchsvoraussetzung nach § 823 Abs. 1 BGB gar nicht mehr darauf ankommt, ob der Gegenspieler selbst haftpflichtversichert war. Mit der Feststellung, dass das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrags das fehlende Verschulden eines „Schädigers" nicht ersetzen kann, wurde das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes auch grundsätzlich nicht als anspruchsbegründend rechtlich gewürdigt. Denn nach Ansicht des BGH entspricht es dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die Versicherung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet.


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