Haftung von Unternehmen für Schäden infolge des Coronavirus

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1. Eine Messe wird abgesagt. Wer haftet für die Kosten?

Infolge des Coronavirus werden wichtige Messen abgesagt bzw. Unternehmen wollen zum Schutz Ihrer Mitarbeiter nicht mehr als Aussteller auf der Messe vertreten sein und daher gegenüber dem Messeveranstalter kündigen. Fraglich ist, wer hier für die Kosten aufkommt.

a. Absage der Messe

Erfolgt die Absage durch die Gesundheitsbehörden infolge der von dem Coronavirus ausgehenden Gefahr, ist es dem Veranstalter unmöglich, die Messe durchzuführen. Auch trifft ihn an der Absage kein Verschulden. Rechtsfolge ist daher, dass der Veranstalter einerseits keinen Anspruch auf die Standgebühren hat andererseits auch nicht verpflichtet ist, Schadensersatz für den Ausfall zu zahlen.

Eine Rückzahlung der Standgebühren hat auch dann zu erfolgen, wenn der Veranstalter die Messe vorsorglich von sich aus absagt, um die Besucher vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Da der Aussteller in diesem Fall seine Leistung nicht erbringt, hat er keinen Anspruch auf die Gegenleistung, d. h. die Standgebühren sind zu erstatten.

Ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht hängt davon ab, ob den Veranstalter ein Verschulden trifft. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu bewerten, jedoch erscheint ein Verschulden nicht gegeben zu sein, wenn die Absage erfolgt, um eine Ausbreitung von Covid-19 zu verhindern.

Fazit: Es ist davon auszugehen, dass im Falle einer Absage einer Messe Standgebühren zurückerstattet werden müssen.

b. Kündigung durch Aussteller aus Furcht vor einer Ansteckung mit Covid-19

Zunächst ist hier der konkrete Vertrag mit dem Messeveranstalter dahingehend zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung in Betracht kommt.

Ansonsten gilt der Grundsatz: pacta sunt servanda, d. h. Verträge müssen so eingehalten werden, wie sie abgeschlossen wurden. Dies bedeutet, dass einerseits der Veranstalter verpflichtet ist, die Messe durchzuführen, anderseits Sie als Aussteller verpflichtet sind, die Standgebühren zu bezahlen.

Fazit: Die bloße Angst sich mit einer Krankheit zu infizieren, stellt keinen Fall der Unmöglichkeit dar. Eine Kündigungs- oder Rücktrittsrecht besteht grundsätzlich nicht, außer dass dies vertraglich eingeräumt wurde.

2. Können Hotelzimmerbuchungen wegen Messeabsagen kostenfrei storniert werden?

Können wir kostenfrei Hotelzimmer stornieren, die wir wegen einer Messeabsage nicht mehr benötigen und bekommen wir Anzahlungen erstattet?

Zwar ist es rein faktisch so, dass die Hotelzimmer gerade wegen dem Messebesuch gebucht wurden. Wird nun eine Messe abgesagt, entfällt für die Zimmerbuchung der Anlass. Ein solcher Wegfall des Beweggrunds stellt jedoch keine Unmöglichkeit dar und berechtigt Sie nicht zum Rücktritt zum Vertrag, zumal die Zimmer unabhängig von der Durchführung der Messe genutzt werden könnten.

Auch liegt kein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Hotel gewusst hätte, dass die Buchung ausschließlich wegen dem Messebesuch erfolgte und dies zur Vertragsgrundlage wurde. Dies ist jedoch meist nicht der Fall. Anders wäre es ggf. nur dann, falls über das Hotel ein Messe-Package gebucht wurde.

Fazit: Das Hotel hat grundsätzlich Anspruch auf Zahlung der Übernachtungskosten. Einzelheiten wie die Kosten im Falle einer Zimmerstornierung erstattet werden, können sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hotels ergeben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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