Haftungsbegrenzungen des MoPeG

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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde nun im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum überwiegenden Teil am 01.01.2024 in Kraft. Nunmehr ist klar, dass die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters reduziert werden kann. Was sich hierbei genau ändert:

Aktuelle Rechtslage

Aktuell findet auf ausscheidende Gesellschafter aus Personenhandelsgesellschaften sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) §160 Abs. 1 Satz 1 HGB Anwendung. Demnach haftet der sog. Altgesellschafter für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, sofern diese vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und zumindest gerichtlich geltend gemacht worden sind. Dabei sind Verbindlichkeiten bereits dann begründet, wenn die rechtliche Grundlage für die Forderung entstanden ist, auch wenn die Verbindlichkeit selbst erst später entstanden und fällig geworden ist. Neben den ggf. begründeten Dauerschuldverhältnissen erfasst diese Haftung u.a. auch Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzung, auch wenn diese nach Ausscheiden des Gesellschafters begangen wurden. Verschärfend muss weiterhin berücksichtigt werden, dass die 5-Jahres-Frist erst mit Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters zu laufen beginnt. Während dies bei KG und GmbH kraft Gesetzes mit Eintragung des Ausscheidens der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsregister erfolgt, kann dies bei der GbR mitunter sehr zeitverzögert stattfinden, insbesondere sofern der ausscheidende Gesellschafter die Gläubiger nicht allesamt von seinem Ausscheiden benachrichtigt. Insofern kann die Haftung des Altgesellschafters nach der aktuellen Rechtslage durchaus auch über ein Jahrzehnt hinweg fortbestehen.

Neue Regelung im MoPeG

Die neue Rechtslage eliminiert die Nachhaftung zwar nicht gänzlich, sorgt aber jedenfalls für mehr Rechtssicherheit. Künftig kann sich auch eine GbR in einem Register eintragen lassen, sodass – analog zu den bereits geltenden Regelungen für KG, OHG und GmbH – die 5-Jahres-Frist mit Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Gesellschaftsregister zu laufen beginnt.

Gerne informieren wir Sie über alle notwendigen weiteren Schritte zur Eintragung, sobald das Gesellschaftsregister für die GbRs eingerichtet ist.


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