Haftungsbescheid – wann der Geschäftsführer für Steuerschulden der Gesellschaft haftet

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Ein Beitrag von Rechtsanwältin | Steuerberaterin Elisa Roggendorff (roggendorff@lfr-law.de)


Ein Haftungsbescheid des Finanzamts für fremde Steuerschulden trifft die Betroffene oft unvorhergesehen. Wir stellen wichtige Themen in dem Zusammenhang dar:


1. Beschränkte oder unbeschränkte Haftung

Vertreter haften gemäß § 69 AO grundsätzlich unbeschränkt mit Ihrem Vermögen für Steuerschulden der von Ihnen Vertretenen. Dies betrifft insbesondere:

  • Gesetzliche Vertreter von natürlichen und juristischen Personen wie Geschäftsführer einer GmbH
  • Vermögensverwalter
  • Verfügungsberechtigte wie beispielsweise Prokuristen oder faktische Gesellschafter


2. Weitere Voraussetzungen der Haftung

2.1 nicht bzw. nicht rechtzeitige Festsetzung oder Erfüllung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis als Haftungsschaden

Maßgebliche Voraussetzung ist ein Schaden. Ein Schaden ist dann eingetreten, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht, nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind oder infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind.


2.2 Pflichtverletzung

Zu den Pflichten des Vertreters gehört insbesondere, die Steuern aus den Mitteln des Vertretenen, mithin bei Geschäftsführers aus den Mitteln der Gesellschaft zu begleichen. Diese Pflicht kann sich nur auf die vorhandenen Mittel erstrecken. Reichen diese Mittel nicht aus, so sind die Steuern nicht vorrangig zu zahlen. In dem sogenannten Grundsatz der quotenmäßigen Befriedigung bzw. anteiligen Tilgung liegt regelmäßig das Hauptaugenmerk der Prüfung. Hier ist bereits im Rahmen der Anhörung durch den Betroffenen nach Möglichkeit umfassend vorzutragen und die Mittelverwendung darzulegen.


Die weiteren Pflichten sind Anzeige-, Erklärungs-, Anmeldungs-, Auskunfts-, Nachweis-, Berichtigungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungsfristen.


2.3 Ursächlichkeit der Pflichtverletzung


Die Pflichtverletzung muss kausal im Sinne des zivilrechtlichen Adäquanztheorie sein. Dies ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob bei zurückliegenden Haftungszeiträumen damals noch ausreichende Mittel vorhanden waren.


2.4 Verschulden

Die Pflichtverletzung muss vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sein. Das bloße Vorliegen einer Pflichtverletzung resultiert nicht zwangsläufig in einem Verschulden, jedoch wird die grobe Fahrlässigkeit indiziert. Für leichte Fahrlässigkeit oder Irrtum haftet ein Geschäftsleiter beispielsweise nicht. Im Einzelfall kann hier auch die Frage relevant sein, ob Verschulden von Mitarbeitern, des Steuerberaters oder Mitgeschäftsführer zurechenbar ist.


3. Haftung für Lohnsteuer

Von dem sogenannten Grundsatz der anteiligen Tilgung ist Lohnsteuer als Abzugsteuer grundsätzlich ausgenommen. In den Fällen hat der Vertretene die Lohnansprüche so weit zu kürzen, dass die Abführung der Lohnsteuer gesichert ist. Jedoch sind insbesondere insolvenznah Lohnanmeldungen häufig zu korrigieren, wodurch sich der Haftungsumfang reduzieren kann.


Betroffene sollten idealerweise bereits auf das Anhörungsschreiben des Finanzamts hin reagieren und den behaupteten Anspruch des Finanzamts prüfen (lassen). Anderenfalls wird die Behörde einen Haftungsbescheid nach Aktenlage erlassen. Dieser ist dann binnen der Monatsfrist durch Einspruch anzugreifen. Die Haftungssumme ist jedoch im Regelfall dennoch zur Zahlung fällig.


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