Jammern ist der Gruß des… - Insolvenzwelle droht der Gastronomie

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Ein Beitrag von Rechtsanwältin | Steuerberaterin Elisa Roggendorff


Viele Gastronomen hatten im Vorfeld der Anheben des Mehrwertsteuersatzes bereits darauf hingewiesen: Die Branche steuert in die Krise.

Tatsächlich fiel der Gastgewerbeumsatz gegenüber März 2019, dem Vergleichsmonat vor der Corona-Pandemie, laut Statistischem Bundesamt um 13,3 Prozent. Am 1. Januar 2024 fiel zudem der wegen der Corona-Krise reduzierte Mehrwertsteuersatz trotz vieler Proteste und Warnungen u.a. durch die Fachverbände weg. Eine weitere Schwächung für die unter der Inflation leidende Branche, eine Umfrage des bayerischen Zentrums für Tourismus ergab, dass mehr als die Hälfte der Deutschen seltener Restaurants besucht.


Viele Unternehmen, deren Reserven infolge der Coronakrise ohnehin schon aufgebraucht waren, fürchten nun um Ihre wirtschaftliche Existenz.


Insolvenzgründe im Einzelnen

  • Zahlungsunfähigkeit

Ein Unternehmen ist nach § 17 InsO zahlungsunfähig, wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Folglich ist zahlungsunfähig, wer aus Mangel an (liquiden) Mitteln seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Abzugrenzen ist eine Zahlungsunfähigkeit von einer Zahlungsstockung als nur vorübergehende Unfähigkeit laufende Verbindlichkeiten zu begleichen. Kann das Unternehmen seine Liquiditätslücke innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von drei Wochen, vollständig schließen, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor; BGH, Urteil vom 24.05.2005, Az.: IX ZR 123/04. Anderenfalls ist das Unternehmen, abhängig von der Rechtsform, antragspflichtig.


Beträgt die Liquiditätslücke am Ende des Dreiwochenzeitraums 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst voll-ständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. Dieser sich an das Ende des Dreiwochenzeitraums anschließende Zeitraum kann in Ausnahmefällen drei bis unter Umständen sechs Monate betragen.


Beträgt die Liquiditätslücke hingegen am Ende der Dreiwochen weniger als 10 % ist regelmäßig von Zahlungsstockung auszugehen. Dennoch ist auch in diesen Fällen ein Liquiditätsplan zu erstellen, aus dem sich die Weiterentwicklung der Liquiditätslücke ergibt. Zeigt die Liquiditätsplanung eine zukünftige Lücke von mehr als 10 % auf, liegt Zahlungsunfähigkeit vor; BGH, Urteil vom 12.10.2006, Az.: IX ZR 228/03. Ergibt sich am Ende des Dreiwochenzeitraums aus der Liquiditätsplanung, dass die Lücke kleiner als 10 % ist, lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung Interpretationen hinsichtlich der Frage zu, ob eine Liquiditätslücke von unter 10 % auf Dauer akzeptiert werden kann. Im Ergebnis liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn eine auch nur geringfügige Liquiditätslücke voraussichtlich nicht innerhalb von drei, in begründeten Ausnahmefällen sechs Monaten vollständig geschlossen werden kann. Je höher die anfängliche Unterdeckung und je länger der Prognosezeitraum sind, umso mehr Gewissheit für den Eintritt des zeitlichen Verlaufs der Besserung der Liquiditätslage ist zu fordern.


  • Überschuldung


Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Sofern eine positive Fortführungsprognose nach § 19 Abs. 2 InsO vorliegt, mithin die Fort-führung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist und somit keine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, liegt eine Überschuldung nicht vor.


Die Überschuldungsprüfung erfolgt in aller Regel zweistufig.

Auf der ersten Stufe sind die Überlebenschancen des Unternehmens an-hand einer Fortführungsprognose zu beurteilen. Bei einer positiven Fortführungsprognose liegt keine Überschuldung vor.

Im Falle einer negativen Fortführungsprognose sind auf der zweiten Stufe Vermögen und Schulden des Unternehmens in einem stichtagsbezogenen Status zu Liquiditätswerten gegenüberzustellen. In diesem Fall liegt jedenfalls eine drohende Zahlungsunfähigkeit und damit ein Antragsrecht vor. Ist das sich aus dem Überschuldungsstatus ergebende Reinvermögen negativ, so liegt eine Überschuldung und damit eine Antragspflicht vor. Die Frist beträgt derzeit sechs Wochen.


  • Drohende Zahlungsunfähigkeit

Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit steht grundsätzlich der Anwendungsbereich des StaRugs zur Verfügung.


Folgen einer Insolvenz

Der Geschäftsführung drohen neben einer persönlichen Haftung durch Anfechtungen des Insolvenzverwalters, für rückständige Steuern und Sozialabgaben auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten oder Vorenthalten von Arbeitsgeberbeiträgen.


Die Geschäftsführer sind jedenfalls gehalten die finanzielle Situation der Gesellschaft laufend zu prüfen. Nur dies gewährleistet das rechtzeitige Erkennen einer Krise. Auch empfiehlt es sich rechtzeitig erfahrene Berater hinzuzuziehen, gerade auch um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren.


Sie haben Fragen? Sie erreichen mich unter roggendorff@lfr-law.de oder telefonisch unter 08929196060


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