Haftungsdach für Finanzanlagenvermittler - eine gute Alternative zum Sachkundenachweis?

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Vor dem Hintergrund der Finanzkrise 2008/2009 verschärfte der Gesetzgeber zur Erhöhung des Anlegerschutzes mit Wirkung zum 01.01.2013 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO, zu denen insbesondere ein Sachkundenachweis (§ 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO) zählt.

Sachkundeprüfung für: „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“

Seither muss der Finanzanlagenvermittler bei der Erlaubnis-Antragstellung die notwendige Sachkunde für die Finanzanlagenvermittlung im Umfang der beantragten Produktkategorien durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation für sich, seine vermittelnden Angestellten, bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern und bei juristischen Personen zumindest für einen gesetzlichen Vertreter vorlegen.

Die Übergangsregelung hierzu ist am 01.01.2015 abgelaufen; seither orientieren sich viele Vermittler um (ausgenommen sind lediglich „alte Hasen“, die seit dem 01.01.2006 ununterbrochen als Berater tätig waren).

Haftungsdach-Angebote: Vorteile und Nachteile für Finanzvermittler?

Hier machen nun verschiedene Unternehmen den Finanzvermittlern unterschiedliche Haftungsdach-Angebote. Doch lohnen sie sich? Rechtlich werden von der Erlaubnispflicht vertraglich verbundene Vermittler ausgenommen, die ausschließlich für Rechnung und unter Haftung eines einzigen Instituts ihre Tätigkeit ausführen, das der BaFin die Vermittler- und Haftungsübernahme mitteilen muss.

Die Vorteile liegen auf der Hand:

In der Regel stellt das Haftungsdach dem angeschlossenen Berater nicht nur die komplette Betriebsinfrastruktur zur Verfügung, sondern zumeist auch Rundum-Sorglos-Pakete, wie Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen, Beratungsdokumentations-unterlagen, professionelle Außenauftritte etc.

Risiko für Berater?

Doch der Anschluss birgt auch Risiken. So verpflichtet das Gesetz den angeschlossenen Berater, nur mit einem Haftungsdach zusammenzuarbeiten, sodass der Berater an die Produktpalette des Haftungsdachs gebunden ist („Fremdgehen verboten“) und damit bei kaum variablem Portfolio schnell Teil eines Strukturvertriebs werden kann; er verliert also teilweise seine Stellung als unabhängiger Berater.

Fazit: Prüfe, wer sich dem Haftungsdach anschließt!

Ein Haftungsdach sollte daher vor einem Anschluss genau angeschaut werden, insbesondere, ob eine hinreichend große Produktvielfalt vorliegt und die Produkte zum Vermittler auch passen.

Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

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