Haftungsfallen für GmbH-Geschäftsführer

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Während vielen Geschäftsführern die Übernahme der Verantwortung für das Unternehmen bewusst ist, machen sich wenige von Ihnen darüber Gedanken, dass mit der Übernahme der Geschäftsführung auch zahlreiche persönliche Haftungsrisiken mit übernommen werden. Dies gilt auch für den (noch) nicht im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer, da die Rechtsprechung allein auf die faktische Geschäftsführungstätigkeit abstellt. Die folgenden Ausführungen stellen die Voraussetzungen einer Haftungsübernahme dar, damit der Eintritt eines Haftungsfalles vermieden werden kann.

Im Rahmen der Haftung ist zwischen der Innenhaftung (Haftung nur gegenüber der Gesellschaft) der Außenhaftung (direkte Haftung gegenüber außenstehenden Dritten) zu unterscheiden.

1. Innenhaftung des GmbH-Geschäftsführers

Zwar stehen Innenhaftungsansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft selbst zu, jedoch ist vielen die Tatsache unbekannt, dass sich diese zu einer Außenhaftung „umwandeln“ kann, wenn ein Gläubiger den gegen die Gesellschaft errungenen Titel pfänden und sich überweisen lässt. Dies ist meistens dann der Fall, wenn die Gesellschaft aufgrund ihrer Vermögenslosigkeit die titulierten Ansprüche des Gläubigers nicht mehr erfüllen kann.

Die Generalklausel des § 43 GmbHG verlangt vom Geschäftsführer, dass er bei seiner Tätigkeit nicht gegen die „Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes“ verstoßen darf. Dabei ist immer zunächst der äußere Handlungsrahmen (Gesetze, Satzung und Gesellschafterbeschlüsse) zu beachten. Diese muss der Geschäftsführer grundsätzlich immer befolgen. Demzufolge hat ein rechtswidriges Verhalten der Gesellschaft gegenüber Dritten regelmäßig auch eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft zur Folge. Hat der Geschäftsführer diese Vorgaben eingehalten, billigt ihm die Rechtsprechung im inneren Handlungsrahmen ein weites unternehmerisches Ermessen zu. Dies stellt allerdings keinen Freibrief für riskantes Handeln zum Nachteil des Unternehmens dar. Durch die Anwendung der so genannten „Business Judgement Rule“ anerkennt die Rechtsprechung vielmehr, dass ohne ein bewusstes Eingehen geschäftlicher Risiken und der Gefahr von Fehlbeurteilungen eine unternehmerische Entscheidung kaum denkbar ist. Danach haftet der Geschäftsführer für unternehmerische Entscheidungen dann nicht, wenn er:

  • kein eigenes relevantes Interesse an der getroffenen Entscheidung hatte;
  • sich zur Vorbereitung seiner Entscheidung hinreichend informierte und
  • nachvollziehbar nach seiner Überzeugung im besten Interesse des Unternehmens gehandelt hat.

Solange der Geschäftsführer diese Grundsätze beachtet, ist eine Haftung für unternehmerische Entscheidung ausgeschlossen.

2. Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers

Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten beruht auf vielfältigen Sonderregelungen. Danach besteht eine unmittelbare Haftung:

  • bei Eingehung von Verbindlichkeiten vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister (Handelndenhaftung);
  • wenn der Geschäftsführer seine Vertretungsstellung gegenüber dem Geschäftspartner nicht deutlich macht;
  • bei Fehlverhalten im Rahmen von Vertragsanbahnungen, sofern er in besonderem Maße das Vertrauen des Vertragspartners in Anspruch nimmt oder ein persönliches Interesse am Vertragsschluss hat;
  • wenn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt werden;
  • wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einem Dritten schuldhaft einen Schaden zufügt sowie
  • bei Insolvenzverschleppung im Falle einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft.

Daniel Hermann

Rechtsanwalt bei Hermann & Partner, Heilbronn



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