Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

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Die Frage, ob und wann GmbH-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegen, stößt bei der rechtlichen Überprüfung immer wieder auf große Unsicherheiten und ist insbesondere im Rahmen der vorsorgenden Vertragsgestaltung von hohem praktischen Interesse, vor allem, wenn man die Frage der Sozialversicherungspflicht durch die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens geklärt haben möchte.

Unter einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung versteht man eine nicht selbstständige Arbeit. Anhaltspunkte dafür sind eine weisungsabhängige Tätigkeit und die Eingliederung in eine Arbeitsorganisation. Für die Bewertung kommt es allerdings nicht nur auf den Anstellungsvertag an, sondern vielmehr auf den Umstand, wie das Anstellungsverhältnis auch tatsächlich gelebt wird, d.h. welche prägenden Merkmale das Gesamtbild der Tätigkeit formen. Zu den – die Selbstständigkeit prägenden – Merkmalen gehören u.a. das Tragen eines Unternehmerrisikos, insbesondere bei wirtschaftlichen Verlusten sowie auch die Weisungsungebundenheit. Letzteres ist der Fall, wenn man die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft hat und auch die Arbeitszeit möglichst frei gestalten kann.

Gerade für GmbH-Geschäftsführer dient das Maß ihrer persönlichen Abhängigkeit gegenüber der GmbH als wichtiges Abgrenzungskriterium. Prägendes Merkmal für die Bewertung ist der Umfang ihres Einflusses auf die Entscheidung der Gesellschafterversammlung der GmbH.

Bei Fremdgeschäftsführern liegt regelmäßig eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, da sie grundsätzlich an Beschlüssen und Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden sind, ohne hierauf unmittelbar Einfluss nehmen zu können.

Anders ist dies bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zur unselbstständigen Tätigkeit ist der Umfang ihrer Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus ergebenden Einflusses auf die Gesellschafterversammlung. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.06.2016 sind darüber hinaus auch die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung von Bedeutung. Entscheidend für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist damit die Frage, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität (meistens 25,1 % der Geschäftsanteile) ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer unangenehme Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit abwenden zu können. Liegt keine Sperrminorität vor, so kann nach der Entscheidung des SG Reutlingen dennoch ein wesentlicher Einfluss auf die Gesellschafterversammlung ausgeübt werden, wenn der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß seinem Anstellungsvertrag hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist und der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Änderung oder Kündigung seines Anstellungsvertrags dessen Zustimmung voraussetzt. Denn hierdurch wird dem betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei einer Minderbeteiligung eine Art Sperrminorität eingeräumt, sodass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, ihm nicht genehme rechtliche Weisungen jederzeit abzuwenden.



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