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Haltung von über 100 Hunden vom Verwaltungsgericht Hannover untersagt

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Sollte ein Hundebesitzer Auflagen aus einer vorangegangen tierschutzrechtlichen Kontrolle nicht nachkommen, kann ein Landkreis dem Halter die Tiere wegnehmen. Zu dieser Entscheidung mit Blick auf tierschutzwidrige Bedingungen gelangte das Verwaltungsgericht (VG) Hannover.

In dem konkreten Fall hielt eine Frau nebst vielen Katzen, Pferden, Ziegen und Hängebauchschweinen auch mehrere Hunde. Bei einer erfolgten tierschutzrechtlichen Kontrolle wurde der Antragstellerin verboten, weitere Hunde bei sich aufzunehmen. Darüber hinaus wurde angewiesen, dass Räume im Innen- und Außenbereich sowie der Hof des Anwesens sofort zu reinigen seien. Eine weitere Kontrolle ergab dann, dass die Anzahl der Hunde auf 32 angestiegen war - unter nach wie vor tierschutzwidrigen Verhältnissen. Daraufhin wurde die Frau angewiesen, den Bestand auf maximal zehn Hunde zu reduzieren. Bei einer neuerlichen Kontrolle wurde aber keine Reduzierung festgestellt - ganz im Gegenteil. Insgesamt 103 Hunde fanden die Mitarbeiter des Landkreises vor - unter nach wie vor nicht verbesserten Haltungsbedingungen. Daraufhin wurden bis auf sechs Hunde alle anderen Tiere weggenommen. Die Antragstellerin klagte dagegen, da sie einen Gnadenhof für schwache und alte Tiere unter ihrer Meinung nach guten Haltungsbedingungen unterhalte.

Dies sah das VG Hannover jedoch anders. Fotos zeigten nach Auffassung des Gerichts, dass die festgestellten Haltungsbedingungen zu Recht zu den Anordnungen des Landkreises führten.

(VG Hannover, Beschluss v. 14.12.2010, Az.: 11 B 2353/10)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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