Handelsvertreter: Die Provisionsabrechnung, Anspruchsverlust durch die Hintertür?

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von Matthias Jacobs

Verzicht und Vertragsänderung durch Entgegennahme von Provisionsabrechnungen durch den Handelsvertreter

Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten über ausstehende Provisionen. Hierbei beruft sich der Unternehmer immer wieder darauf, dass der Handelsvertreter laufend Abrechnungen erhalten und diesen nie widersprochen habe. Dieser Beitrag beschäftigt sich damit, welche Rechtswirkungen mit der unwidersprochenen Abrechnung tatsächlich verbunden sein können.

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Provision laufend abzurechnen (§ 87c Abs. 1 Satz 1 HGB). Der Handelsvertreter muss mindestens alle drei Monate eine Provisionsabrechnung erhalten.

Kommt es zum Bruch stellt der Handelsvertreter oft fest – oder meint festzustellen, dass von den Abrechnungen nicht alle relevanten Geschäfte erfasst sind. Möglicherweise zeigt sich auch, dass die Provisionssätze nicht denjenigen entsprechen, die nach Ansicht des Handelsvertreters vereinbart waren.

Der Unternehmer wird sich darauf berufen, alles richtig gemacht zu haben. Regelmäßig nimmt er zudem den Standpunkt ein, dass es darauf gar nicht mehr ankomme, weil der Handelsvertreter die Abrechnungen schließlich – oftmals über Jahre – entgegengenommen habe. Aussichtslos ist dieses Vorgehen nicht:

Entgegennahme als Schuldanerkenntnis

Durch die Abrechnung erkennt der Unternehmer an, den abgerechneten Betrag zu schulden (§§ 781, 782 BGB). Ob der Handelsvertreter damit aber auch anerkennt, im jeweiligen Abrechnungszeitraum keine weiteren Provisionsansprüche zu haben (sog. „negatives Schuldanerkenntnis“, § 397 Abs. 2 BGB), ist fraglich.

Ausdrückliche Bestätigung der Rechnung

Unproblematisch ist zunächst der Fall, dass der Handelsvertreter die Abrechnung ausdrücklich als richtig anerkennt. Dann darf der Handelsvertreter auch keinen Buchauszug oder sonstige Informationen verlangen (BGH NJW 1996, 588). Nicht zulässig ist allerdings, eine Anerkenntniserklärung des Handelsvertreters im Handelsvertretervertrag zu fingieren (§ 87c Abs. 5 HGB; BGH, Urteil vom 20.2.1964 – VII ZR 147/62; Löwisch in E/B/J/S HGB, 3. Auflage (2014), § 87c, Rn. 51). Das negative Schuldanerkenntnis kann nur sehr schwer angegriffen werden; z. B. nicht wenn der Handelsvertreter wusste oder auch nur damit rechnete, dass es noch weitere Ansprüche geben könnte (Schlüter in Münchener Kommentar BGB, 7. Auflage (2016), § 397, Rn. 14). Seinen Irrtum muss der Handelsvertreter beweisen (Schlüter in Münchener Kommentar BGB, 7. Auflage (2016), § 397, Rn. 17), was zumeist schwierig sein dürfte.

Unwidersprochene Entgegennahme der Abrechnungen

Teilweise wird vertreten, die Abrechnung binde den Handelsvertreter auch, wenn er die Abrechnungen unwidersprochen entgegengenommen habe (LG Saarbrücken, Urteil vom 11.02.1999 – 11 S 355/97; Behrend NJW 2003, 1563). Die höchstrichterliche Rechtsprechung lehnt dies jedoch eindeutig ab. Für die Einigung bedürfe es einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters. Deswegen sei allein der Umstand, dass der Handelsvertreter die Abrechnungen über Jahre widerspruchslos hinnimmt, weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provisionen (BGH NJW-RR 2007, 246, Rn. 22).

Der Unternehmer hat also wenig bis gar keine Chancen, zu behaupten, der Handelsvertreter habe durch die widerspruchslose Entgegennahme die Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit der Abrechnungen anerkannt habe.

Vereinbarung einer Vertragsänderung

Vielleicht kann der Unternehmer die Entgegennahme der Rechnungen aber dennoch für seine Zwecke nutzen. Wenn sich nicht durchsetzen lässt, dass der Handelsvertreter die Vertragsmäßigkeit der Abrechnungen durch sein Verhalten bestätigt hat, könnte der Unternehmer stattdessen behaupten, die Entgegennahme der Rechnungen habe den Vertrag geändert. So merkwürdig dies auch auf den ersten Blick erscheinen mag, könnte dieser viel weitreichendere Ansatz tatsächlich bessere Erfolgsaussichten haben. Es ist nämlich einfacher einen Vertrag zu ändern als auf Ansprüche aus einem unveränderten Vertrag zu verzichten. Die Vertragsänderung unterliegt nicht den von Gesetz und Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an einen Verzicht, sondern ist nach den allgemeinen Regeln uneingeschränkt durch schlüssiges Verhalten zulässig.

Jedenfalls die jahrelange widerspruchslose Entgegennahme von Abrechnungen kann zu einer Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten führen. Aus dem Verhalten des Unternehmers ergibt sich der objektive Erklärungswert, dem Handelsvertreter die Vereinbarung geänderter Vertragsbedingungen anzubieten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass den Abrechnungen im Handelsvertreterverhältnis besonders hohe Bedeutung zukommt (§ 87c Abs. 1 HGB; LG Mannheim, Urteil vom 10.12.2004 – 23 O 89/04, BeckRS 2004, 16743). Die jahrelange Entgegennahme der Abrechnungen und diesen entsprechenden Provisionszahlungen sowie das Schweigen des Handelsvertreters stehen einer Annahme des Angebots auf Herabsetzung der Provisionssätze gleich. Dies folgt vor allem daraus, dass das „Angebot zur Vertragsänderung“ im Rahmen laufender kaufmännischer Geschäftsbeziehungen erfolgt, in denen regelmäßig mit einer Antwort des Geschäftspartners zu rechnen ist und Schweigen als Zustimmung gilt (LG Mannheim, Urteil vom 10.12.2004 – 23 O 89/04, BeckRS 2004, 16743 m.Verw.a. BGH BB 1958, 133), sowie aus dem Leitgedanken des § 362 HGB, der eine unverzügliche Reaktion eines Kaufmanns auf Angebote seines Geschäftspartners verlangt und sein Schweigen ansonsten als Annahme wertet (§ 362 Satz 1 HGB; LG Mannheim, Urteil vom 10.12.2004 – 23 O 89/04, BeckRS 2004, 16743).

Ob tatsächlich eine Vertragsänderung vorliegt ist freilich im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Gelegentliche Abrechnungsfehler führen dabei sicher nicht zu einer Vertragsänderung. Ein dauerhafter Fehler – und insbesondere auch eine bewusste fortdauernde Änderung der Abrechnungspraxis durch den Unternehmer – kann die neue Praxis aber schneller zum Vertragsinhalt machen als den meisten Handelsvertreter bewusst sein dürfte. In Betracht kommt dies etwa bei einer Herabsetzung der Provisionssätze oder der Ausklammerung bestimmter Gebiete oder Kunden. Hier besteht für den Unternehmer tatsächlich ein Einfallstor. Von Seiten des Handelsvertreters ist daher besondere Aufmerksamkeit bei der Kontrolle der Abrechnungen erforderlich. Andersherum gilt dies genauso: Werden dauerhaft zu hohe Provisionen gezahlt, kann auch dies als vereinbart gelten.

Fazit:

Das Verhalten von Unternehmer und Handelsvertreter bei der laufenden Abrechnung der Provisionen birgt weiterhin Risiken und Konfliktpotential. Im Sinne des Rechtsfriedens beste Lösung wäre es, vom Handelsvertreter ausdrücklich die Richtigkeit jeder Abrechnung bestätigen zu lassen. Soweit durchsetzbar, sollte der Unternehmer daher eine solche Erklärung verlangen, z. B. durch Bestätigung auf der Rechnung. Auf der anderen Seite, sollte sich der Handelsvertreter, soweit durchsetzbar, gerade nicht darauf einlassen. Hier ist das Verhandlungsgeschick beider Seiten und ihrer Berater gefragt.

Gibt es keine ausdrücklichen Bestätigungen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Handelsvertreter die Abrechnungen widerspruchslos entgegennehmen kann, ohne dadurch einen Rechtsverlust zu erleiden. Er muss jedoch stets darauf achten, dass der Unternehmer – bewusst oder unbewusst – keine dauerhaften Änderungen in seinen Abrechnungen vornimmt. Der Unternehmer muss im Gegenzug darauf achten, dass er nicht dauerhaft zu viel zahlt.

Der Autor ist Rechtsanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht und berät sowohl Unternehmer als auch Handelsvertreter in den spezifischen Rechtsfragen des Handelsvertreterrechts. Außerdem berät er Geschäftsleiter in allen gesellschaftsrechtlichen Belangen und zu sämtlichen Anforderungen des betrieblichen Alltags. Sollten Sie zum oben behandelten Thema oder sonstigen gesellschafts- und wirtschaftsrechtlichen Bereichen Fragen haben, stehen Ihnen der Autor und die Kanzlei lfr Wirtschaftsanwälte jederzeit gerne zur Verfügung.


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