Widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnung ist kein Anerkenntnis

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Mit Urteil (v. 20.09.2006 - VIII ZR 100/05) hat der Bundesgerichtshof zur der Frage Stellung genommen, ob eine Klausel, wonach die widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnung als Anerkenntnis der Richtigkeit gewertet wird, wirksam ist. Dem BGH zufolge war die Vereinbarung zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherer, nach der die Provisionsabrechnungen des Versicherers als anerkannt gelten, wenn der Versicherungsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, wegen Verstoßes gegen §87c unwirksam.

Nach Ansicht des BGH verliert der Versicherungsvertreter seine Rechte nicht dadurch, wenn dieser keine Einwendungen gegen die Provisionsabrechnung erhoben hat. In der widerspruchlosen Hinnahme der Abrechnung liege mangels eindeutigen Erklärungsinhalts weder ein stilschweigendes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf etwaige Provisionen. Infolgedessen hatte der Versicherungsvertreter in dem vom BGH zu beurteilenden Fall gemäß den gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs.

Hintergrund

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Versicherungsvertreter von einem Versicherer die Erteilung eines Buchauszugs, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit des Buchauszuges sowie die Zahlung einer Provision verlangte.

Während der Dauer der Zusammenarbeit hatte der Versicherer zur Abrechnung der Provisionsansprüche 14-tägig Kontoauszüge zur Verfügung gestellt, denen die Provisionsbewegungen zu entnehmen waren. Daneben schickte er dem Versicherungsvertreter auch alle drei Wochen Mahnlisten mit einer Auflistung sämtlicher Prämienrückständen betroffenen Verträge. Der Versicherer verweigerte daher die Erteilung des Buchauszuges und vertrat die Ansicht, dass der Versicherungsvertreter kein Widerspruch erhoben hat und somit sein Anspruch auf Provision ausgeschlossen ist. Er berief sich dabei auf eine entsprechende Anerkenntnisklausel im Handelsvertretervertrag. Nach Ansicht des Versicherers könne aufgrund des Anerkenntnisses damit kein Provisionsanspruch mehr bestehen und infolgedessen auch kein Anspruch des Versicherungsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges.

Der Versicherungsvertreter sah hingegen diese Anerkenntnisklausel des Handelsvertretervertrages für unwirksam und reichte die Klage ein. Der BGH gab ihm schlussendlich Recht.  

Fazit:

Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass die widerspruchlose Hinnahme der Abrechnung durch den Versicherungsvertreter weder ein stilschweigendes Einverständnis noch ein Verzicht auf etwaige Provisionen darstellt. Insofern ist die Entscheidung des BGH begrüßenswert.

Dennoch sind vergleichbare Anerkenntnisklauseln in Handelsvertreterverträgen trotz dieses Urteils des BGH in der Vertragspraxis noch manchmal anzutreffen. Sollte sich ein Versicherer gegenüber seinem Versicherungsvertreter auf die Wirksamkeit einer solchen Anerkenntnisklausel berufen, so empfiehlt es sich aus Sicht des Versicherungsvertreters eine rechtliche Beurteilung zur Wirksamkeit der konkret verwendeten Anerkenntnisklausel durch einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.


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