Handlungspflichten zur Unterlassung einer öffentlichen Wiedergabe

  • 2 Minuten Lesezeit

Immer wieder verletzen Internetseitenbetreiber die Urheberrechte von Dritten, indem sie deren Texte, Zeichnungen, Fotos oder andere geschützte Werke ohne Genehmigung auf ihrer Internetseite verwenden. Werden sie dann zur Unterlassung verurteilt oder geben im Rahmen einer gütlichen Einigung eine Unterlassungserklärung ab, so enthält diese stets auch eine Pflicht zur Beseitigung des Verletzungszustandes. Die Grenzen dieser Pflicht hat das OLG Nürnberg in einem aktuellen Beschluss konkretisiert (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 19.02.2024 - 3 U 2291/23).


Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass sich die Pflicht zur Beseitigung auch bei einer gütlichen Einigung regelmäßig auf die gesetzlichen Pflichten beschränke. Eine nicht ausdrücklich in die Vereinbarung aufgenommene weitergehende Beseitigungspflicht könne sich nur im Einzelfall aus den Gesamtumständen ergeben.


Darüber hinaus setze eine öffentliche Widergabe eine absichtliche und gezielte Handlung des Nutzers voraus. „Wer nur versehentlich zulässt, dass ein Werk rein objektiv (noch) einer Öffentlichkeit zugänglich ist, nimmt keine öffentliche Wiedergabe vor.“


Außerdem sei erforderlich, dass die Wiedergabe gegenüber recht vielen Personen erfolge. Daran fehle es, wenn das Werk nicht (mehr) über die Homepage des Nutzers, sondern nur durch Direkteingabe einer längeren URL aufrufbar ist.


Schließlich umfasse die Beseitigungspflicht zusätzlich die Pflicht zur Einwirkung auf Dritte, die das Werk vom Nutzer übernommen haben. Dazu zähle allerdings nicht das sog. „Webarchiv“. Die dortigen Veröffentlichungen kämen dem Nutzer wirtschaftlich nicht zugute. Zweck des „Webarchivs“ sei gerade die Herstellung eines permanenten Zugangs zu nicht mehr vorhandenen Webseiten für Forscher, Historiker und Wissenschaftler. Das „Webarchiv“ könne auch nicht von üblichen Internet-Suchmaschinen durchsucht werden.


Im Übrigen genüge es, wenn der Nutzer sich bemühe, die Löschung bei Dritten zu erreichen. Ein Erfolg seiner Einwirkung auf den Dritten sei nicht geschuldet.


Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es gerade auch im Nachgang zu einer abgegebenen Unterlassungserklärung zu Streitigkeiten über den Umfang der sich daraus ergebenden Handlungspflichten kommen kann. Eine umfassende Rechtsberatung bezieht diesen Aspekt von vornherein mit ein!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema