Handy am Steuer – bloßes Halten eines Mobiltelefons erlaubt?
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Das Oberlandesgericht Celle musste sich im Februar 2019 über einen Dauerbrenner im Verkehrsordnungswidrigkeitsrecht beraten, nämlich die vorschriftswidrige Benutzung eines elektronischen Geräts nach § 23 Abs. 1a StVO n.F.
Zum Sachverhalt:
Der Betroffene führte nach Angaben der involvierten Polizisten einen Personenkraftwagen und „benutzte“ während der Fahrt sein Mobiltelefon, indem er es in seiner Hand hielt. Die Zeugin konnte jedoch nicht erkennen, ob der Betroffene auch Sprachbewegungen gemacht hat. Das Amtsgericht sah das Halten des Mobiltelefons als „Benutzung“ an und somit als Erfüllung des Tatbestandes des § 23 Abs. 1a StVO n.F.
Nach Berufungseinlegung durch den Betroffenen wurde der Sachverhalt nun vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt. Fraglich ist, ob nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO bereits das bloße Halten eines elektronischen Geräts (in diesem Fall ein Smartphone) ausreicht, um den Tatbestand zu verwirklichen.
Dies ist in der Literatur vielfach umstritten. Eine Auffassung geht davon aus, dass schon das alleinige „in der Hand halten“ eines Geräts ausreicht, um den Tatbestand als erfüllt anzusehen. Jedoch mag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen, da er nach Ansicht der Richter nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO vereinbar ist, da dort die Benutzung als alleiniges Tatbestandsmerkmal hervorgehoben wird.
Die Vorschrift regelt also, unter welchen Bedingungen die Benutzung ausnahmsweise gestattet ist. Fehlt es an diesem Merkmal, fällt somit das Halten eines elektronischen Geräts nicht unter solch ein Merkmal.
Die Benutzung ergibt sich erst durch die Interaktion mit einer Bedienfunktion des Gerätes, also mit einer speziellen, geräteabhängigen Bestimmung, beispielsweise einer Kommunikations-, Informations- oder Organisationsfunktion.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 3 SS (OWi) 8/19
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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