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Handy am Steuer – das bloße Halten ist noch keine Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO

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Das bloße Festhalten des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeuges erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. 

Zur Erfüllung dieses Tatbestandes bedarf es noch einer Benutzung des Mobiltelefons. Lediglich das bloße in-die-Hand-nehmen des Mobiltelefons, um es z. B. woanders hinzulegen, ist keine Nutzung in diesem Sinne. 

Dies stellte das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 17.04.2019, Az. 2 Ss (OWi) 102/19 ausdrücklich fest. 

Überwiegend wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass das bloße Halten des Mobiltelefons zur Tatbestandsverwirklichung des § 23 Abs. 1a StVO n.F. nicht ausreichen würde, da eine Nutzung hinzukommen müsse. Dieser Auffassung hat sich der Senat des OLG Oldenburg nun auch angeschlossen und korrigierte mit der o. g. Entscheidung seine ältere Rechtsprechung, wonach es für einen Verstoß ausreiche, ein elektronisches Gerät in der Hand gehalten werde. Hinzukommen müsse also noch die Benutzung dieses Gerätes. 

Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 03.01.2019, Az. 2 Rb 24 Ss 1269/18, die Rechtsauffassung bestätigt, dass Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung des § 23 Abs. 1a StVO n.F. weiterhin die Benutzung des elektronischen Gerätes sei. 

Weitere Gerichte, die diese Auffassung teilen, sind: 

  • OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2019, Az. 4 RBs 30/19
  • OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019, Az. 3 Ss (OWi) 8/19
  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2019, Az. 53 Ss-OWi 50/19

Das OLG Celle weist sogar zutreffend in seinem Beschluss vom 07.02.2019, Az. 3 Ss (OWi) 8/19 darauf hin, dass das unzulässige Nutzen des Gerätes und das Halten des Gerätes in der Neufassung der Vorschrift nicht gleichgesetzt werden, sondern durch das Wort „hierfür“ in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 StVO eine Zweckbestimmung zum Ausdruck gebracht wird. 

Das OLG Oldenburg hat jedoch in seiner Entscheidung vom 17.04.2019, Az. 2 SS (OWi) 102/19, festgestellt, dass aus der Art und Weise, wie das Mobiltelefon gehalten wird, Rückschlüsse auf die Nutzung gezogen werden können (bspw. sekundenlanges Blicken auf das Display, Wischbewegungen oder Sprechbewegungen). 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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