Hannover Leasing GmbH & Co. KG

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Worum geht es?

Die Hannover Leasing GmbH & Co. KG gehörte ursprünglich zum Konzern der Landesbank Hessen-Thüringen. Die Gesellschaft wurde 1981 gegründet und seit Juli 2017 ist die CORESTATE Capital Holding S.A. der größte Gesellschafter. Die Landesbank Hessen-Thüringen ist als Mehrheitsgesellschafter ausgeschieden und hält nur noch 5,1 % an der Hannover Leasinggruppe. Die Hannover Leasing GmbH & Co. KG verwaltet die mehr als 200 geschlossenen Beteiligungs- und Publikumsfonds mit ca. 60.000 Anlegern und einem investierten Eigenkapital i. H. v. 10,2 Mrd. €.

Die Gesellschaft legte ursprünglich Fonds auf – exklusiv für die Commerzbank –, so den Fonds Hannover Leasing 193 oder den Fonds Hannover Leasing 203, der auch bezeichnet ist mit Substanzwerte Deutschland 7 und der in Büroimmobilien im Neubau am Standort Gateway Garden in Frankfurt am Main investiert hat. 

Durch die Vielzahl der durch die Banken vertriebenen Fonds, wurde den Anlegern im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht offengelegt, dass die den Fonds verkaufenden Banken Rückvergütungen erhielten, in der Regel i. H. v. 5 %. 

Teilweise zeigen auch Emissionsprospekte der entsprechenden Fonds nicht diese Verkaufsgebühren auf. Die Provisionen/Rückvergütungen sind hinter dem Rücken der Kunden an die Bank zurückgeflossen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die unterbliebene Provisionsaufklärung eine Pflichtverletzung der Bank, die im Rahmen eines zustande gekommenen Beratungsvertrages den Anleger berechtigt Schadensersatz gegen die Bank zu verlangen.

Was ist zu beachten?

Die Anleger/Kunden müssen ihre Ansprüche jeweils einzeln durchsetzen und vor Gericht beweisen, dass ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist und über die Rückvergütungen, die angefallen sind, nicht aufgeklärt wurde. Der Anleger ist beweispflichtig für diesen Umstand. In der Regel kann auch durch Vorlage des Verkaufsprospektes, sofern die Beratung anhand des Prospektes erfolgt ist, nachgewiesen werden, dass nicht über Rückvergütungen aufgeklärt wurde, wenn der Prospekt selbst keine Angaben dazu enthält.

Die Anleger müssen auch die entsprechenden Verjährungsfristen für die Durchsetzung ihrer Ansprüche beachten. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen (beispielsweise Pflichtverletzung durch Nichtaufklärung über die Rückvergütungen/Provisionen) erlangt. Die absolute zehnjährige Verjährungsfrist ist zwingend zu beachten. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag über den Erwerb der Anlage abgeschlossen wurde.

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Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht/Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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