Hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt während der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Leistet ein Kind, bevor es eine Berufsausbildung oder ein Studium beginnt, ein sogenanntes Freiwilliges Soziales Jahr ab, stellt sich die Frage, ob das Kind während dieser Zeit Anspruch auf Unterhalt hat. Bei der Beantwortung dieser Frage muss insbesondere differenziert werden, ob das Kind noch minderjährig oder bereits volljährig ist. Zudem kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.

1. Volljähriges Kind

Bei volljährigen Kindern wird überwiegend durch die Rechtsprechung ein Unterhaltsanspruch verneint. Insbesondere dann, wenn das Freiwillige Soziale Jahr keine erforderliche Voraussetzung ist für die spätere Ausbildung, die das Kind anstrebt. Vor allem volljährige Kinder sind verpflichtet, alsbald nach Abschluss der Schulausbildung mit einer Berufsausbildung zu beginnen, die sie nicht nur mit Fleiß, sondern auch mit der gebotenen Zielstrebigkeit zu beenden haben.

Eine andere Ansicht, zum Beispiel vertreten von dem OLG Celle, gesteht dem Kind auch während der Ableistung des Freiwilligen Sozialen Jahres einen Unterhaltsanspruch zu. Dies wird damit begründet, das Ziel des Gesetzes zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Dienste ist, Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und dazu diene unter anderem die Ableistung des Freiwilligen Sozialen Jahres.

Junge Menschen sollen mittels Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres auch bessere Berufschancen erhalten. Ihnen sollen personale und soziale Kompetenzen dadurch vermittelt werden und deshalb soll ein Kind während des Freiwilligen Sozialen Jahres Anspruch auf Unterhalt haben, auch wenn diese Tätigkeit, die während des Freiwilligen Sozialen Jahres ausgeübt wird, kein Erfordernis für die weitere Ausbildung des jungen Menschen darstellt.

2. Minderjähriges Kind

Minderjährige Kinder genießen bei der Frage des Unterhalts einen größeren Schutz als Volljährige. Deshalb hat zum Beispiel das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 4.4.2018 – 2 UF 135/17 – einem minderjährigen Kind während des Freiwilligen Sozialen Jahres Kindesunterhalt zugesprochen. Denn von einem minderjährigen Kind wird noch nicht in dem Maße gefordert, für seinen eigenen Unterhalt sorgen, als bei einem volljährigen Kind.

Vor allem dann, wenn das Freiwillige Soziale Jahr auch in gewisser Weise der Berufsfindung des minderjährigen Kindes dienen und dem Kind eine allgemeine soziale Kompetenz vermitteln soll. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass sogar der BGH jungen Volljährigen eine Orientierungs-und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugesteht. Macht man jedoch gegenüber jungen Volljährigen dieses Zugeständnis, muss dies auch erst recht für minderjährige Kinder gelten.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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