Hat ein Kind einen rechtlichen Anspruch auf Taschengeld?

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Zu unterscheiden sind die Begriffe "Taschengeld", "Kindergeld" und "Kindesunterhalt"

1. Taschengeld

Ein Kind hat keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegen seine Eltern auf Zahlung von Taschengeld.

Aus erzieherischen Gründen sollte Kindern jedoch ab einem bestimmten Alter ein Taschengeld gezahlt werden, damit das Kind frühzeitig den richtigen Umgang mit Geld lernt. Spätestens zum Schuleintritt sollte das Kind Taschengeld erhalten. Die Höhe des Taschengeldes hängt vom Alter des Kindes ab. Hierzu gibt es Empfehlungen und Richtlinien, so zum Beispiel vom Kinderschutzbund, dem Deutschen Jugendinstitut oder einschlägigen Ratgebern.

Auch wenn es im Gesetz keinen Paragrafen gibt, der einen Taschengeldanspruch des Kindes regelt, so gibt es dennoch den sogenannten "Taschengeldparagraf" – § 110 BGB. In dieser Vorschrift ist geregelt, wann ein wirksamer Vertrag mit einem Minderjährigen zustande kommt. Hierbei unterstellt die Rechtsprechung, dass Eltern ihren Kindern das gezahlte Taschengeld zur freien Verfügung überlassen, so dass Einkäufe des Kindes, die das Monatsbudget des Taschengeldes nicht überschreiten, auch von Minderjährigen wirksam bestritten werden können, ohne dass die Eltern dem Vertragsabschluss zustimmen müssen. Erst wenn Käufe des minderjährigen Kindes den Monatsbetrag des Taschengeldes deutlich überschreiten, muss die Zustimmung der Eltern vorliegen, damit es zu einem wirksamen Vertragsabschluss kommt.

2. Kindergeld

Das staatliche Kindergeld, das durch die Kindergeldkasse ausgezahlt wird, nennt sich zwar "Kindergeld", wird aber im Normalfall an die Eltern des Kindes ausgezahlt, sodass das Kind keinen direkten Zahlungsanspruch gegenüber der Kindergeldkasse oder den Eltern hat. Das Kindergeld wird als finanzielle Unterstützung für die Eltern angesehen und nicht in erster Linie als frei verfügbaren Betrag des Kindes.

Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn beide Eltern verstorben sind und das Kind Vollweise ist, oder der seltene Fall vorliegt, dass ein Kind nicht weiß, wo sich seine Eltern aufhalten. Eine dritte Ausnahme von der Auszahlung an die Eltern ist dann gegeben, wenn der Elternteil, der gegenüber der Kindergeldkasse als Zahlungsempfänger angegeben ist, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt.

3. Kindesunterhalt

Leben die Eltern des Kindes getrennt und sind noch nicht rechtskräftig geschieden, ist der Kindesunterhalt an den Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind dauerhaft lebt. Dieser Unterhaltsanspruch ist von diesem Elternteil im eigenen Namen gegenüber dem anderen Elternteil geltend zu machen und gegebenenfalls auch im eigenen Namen vor Gericht durchzusetzen.

Sind die Kindseltern rechtskräftig geschieden, muss ab diesem Zeitpunkt das (minderjährige) Kind seinen Unterhaltsanspruch im eigenen Namen gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil geltend machen und gegebenenfalls auch im eigenen Namen vor Gericht durchsetzen.

Haben Sie ein Problem im Unterhaltsrecht, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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