Hausdurchsuchung wegen Vorwurf der Kinderpornographie (KiPo)

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Kinderpornographie (KiPo) wird von den Ermittlungsbehörden mit großer Vehemenz verfolgt. So verständlich die strenge Vorgehensweise des Staates auch sein mag, so darf bei Sexualstraftaten und Straftaten aus dem Bereich der Kinderpornographie nicht unterschlagen werden, dass diese Delikte nicht nur mit erheblichen Strafen drohen, sondern Hauptverhandlung und Verurteilung können auch soziale Stigmata begründen, die wirtschaftlich existenzbedrohend sind und zu sozialer Ausgrenzung führen können.

Aus diesem Grund ist es notwendig, einen Fachanwalt für Strafrecht zu konsultieren, sobald Sie Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornographie, zum Beispiel wegen des Verbreitens jugendpornographischer Schriften nach § 184c StGB, haben.

Denn je früher Ihr Anwalt für Strafrecht mit der Arbeit beginnt, desto schneller können die Vorwürfe der Behörden beseitigt oder entkräftet werden. Je schneller dies geschieht, umso geringer ist die Gefahr, dass Dritte Kenntnis von einem solchen Verfahren erlangen.

Den meisten Beschuldigten werden die Vorwürfe wegen Kinderpornographie bewusst, wenn die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Haustür erscheint. Für diese einschneidende Maßnahme reicht der sog. „Anfangsverdacht“ aus. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte, d.h. bloße Indizien, für eine Straftat vorliegen. Nach Erfahrung der Ermittlungsbehörden muss es also möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Tat vorliegt.

Wenn es zu einer Hausdurchsuchung kommt, haben Sie das Recht auf rechtlichen Beistand. Machen Sie keine Aussagen und bitten Sie die Beamten, auf Ihren Verteidiger zu warten.

Im Zuge einer Hausdurchsuchung ist es wichtig festzustellen, wonach die Beamten konkret suchen. Eine Hausdurchsuchung erlaubt es den Beamten grundsätzlich nicht im Sinne einer Schleppnetz-Taktik den gesamten Hausrat zu beschlagnahmen. Die Behörden sind gezwungen zu konkretisieren, wonach sie suchen. Auch muss sich ein Durchsuchungsbefehl nicht zwangsläufig auf die gesamte Wohnung beziehen. So gilt ein Durchsuchungsbefehl in einer Wohngemeinschaft nicht unbedingt auch für die anderen Mitbewohner.

Diese Anforderungen führen dazu, dass Ihr Anwalt schon in diesem Stadium mit der Verteidigung beginnen kann, indem er Verfahrensfehler moniert, die später zu Verwertungsverboten führen können.

Neben der Alarmierung Ihres Strafverteidigers und der Verweigerung jeder Aussage sollten Sie sich notieren, was die Beamten tun und sicherstellen. Unterschreiben Sie am Ende einer Durchsuchung nicht ungelesen Zettel, die Ihnen die Beamten vorhalten. Es kann passieren, dass Sie aus Versehen Beschlagnahmungen gestattet, die sonst nicht möglich wären.

Durch das Internet ist der für die Hausdurchsuchung notwendige Verdacht schnellt vorhanden.

Eine besondere Gefahr geht von Chat- und anderen Internetgruppen aus, die aufgrund ihrer Größe keine Sicherheit darüber erlauben, welche Inhalte geteilt werden. Werden in solchen Gruppen kinderpornographische Inhalte verteilt kann es sogar zum Vorwurf des bandenmäßigen Verbreitens von kinderpornographischen Schriften kommen. So heißt es in den Leitsätzen des LG Limburg, Urteil vom 07. März 2019 – 3 Js 7309/18 - 1 KLs – (Hervorhebung durch den Ersteller):

„1. Ein Zugänglichmachen i.S.v. § 184b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verbreitung kinderpornografischer Schriften) liegt auch in der Zurverfügungstellung einer Plattform, die dem Einstellen von Dateien im Internet dient, wobei die Möglichkeit des Lesezugriffs genügt, und ist unabhängig davon zu bewerten, ob dort lediglich entsprechende Links auf kinderpornographische Dateien gepostet werden.

2. Sämtliche auf den Foren bzw. in den Chats registrierte Mitglieder sind als Bandenmitglieder anzusehen, die sich konkludent durch den Erwerb ihrer Mitgliedschaft auf den einzelnen Foren/Chats der Bande angeschlossen haben. Die Mitglieder schlossen sich mit dem Willen zusammen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere, selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des gleichen Deliktstyps zu begehen. Sowohl die verantwortlichen Betreiber der Foren und Chats als auch jedes registrierte Mitglied verfolgten mit ihren Aktivitäten den Zweck, über einen Tausch ständig an neues, noch nicht in ihrem Besitz befindliches, kinderpornographisches Material zu gelangen und sich in den Foren und Chats über die Themen Pädophilie und sexueller Kindesmissbrauch auszutauschen. Dieser Zweck war jedem Mitglied bekannt.“

Der BGH hat in einem Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 StR 151/11 – ausgeführt:

„Das eigene Posten von Links auf kinderpornographische Dateien in den zu den Boards gehörenden Chats erfüllt den Tatbestand des bandenmäßigen Unternehmens des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 2, Abs. 3 Alt. 2 StGB). Da auf Grund der gerade auf den Austausch und die Übermittlung solcher Dateien gerichteten Kommunikation in einem Chat mit einer alsbaldigen Inanspruchnahme des Downloadangebots zu rechnen ist, ist es ohne Bedeutung, dass der letzte Schritt zur eigentlichen Besitzerlangung in der Hand des Nutzers liegt“

Diese beiden Fundstellen sollen verdeutlichen, dass nicht nur der Anfangsverdacht für die Behörden leicht zu begründen ist. Es ist im späteren Verfahren auch schnelle möglich, dass Tatbestandsvarianten als verwirklicht angesehen werden, die eine deutlich empfindlichere Strafe bedeuten können.

Es ist deswegen in jedem Fall dazu zu raten, einen Anwalt für Strafrecht frühestmöglich mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.

 


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