Hausfriedensbruch, § 123 StGB

  • 4 Minuten Lesezeit

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist gesetzlich in § 123 StGB verankert. Der Paragraf ist Teil des 7. Abschnitts des Strafgesetzbuchs, welcher den Titel „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“ trägt. Hausfriedensbruch umschreibt die vorsätzliche Verletzung des Rechtsgutes der Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer. Geschützt wird das individuelle Hausrecht einer Person. Jedermann soll frei darüber bestimmen dürfen, wer sich in seinem persönlich geschützten Raum, etwa der eigenen Wohnung, aufhält und für wie lange.

Voraussetzungen

Einen Hausfriedensbruch begeht derjenige, der in eine Wohnung, einem Geschäftsraum oder das befriedete Besitztum eines Dritten widerrechtlich eindringt, sich dort ohne Befugnis aufhält oder sich trotz Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Gleiches gilt für zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmte, abgeschlossene Räume.

Was ist unter den Begriffen „Wohnung“ und „Geschäftsraum“ zu verstehen?

Wohnung in diesem Zusammenhang ist eine Räumlichkeit, die nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft von Menschen dient. Umfasst sind auch die so genannten Nebenräume, nämlich Keller, Speicher, Treppen und andere. Das Betreten mittels eines Zweitschlüssels, von dessen Existenz der Mieter nichts weiß, stellt hierbei ebenfalls einen Fall von § 123 StGB dar. Mitbewohner in Wohngemeinschaften teilen sich das Hausrecht. Geschäftsraum im Sinne des Hausfriedensbruchs ist eine Räumlichkeit, die gewerblich, künstlerisch, wissenschaftlich oder ähnlich genutzt wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftsraum wirtschaftlich genutzt wird.

Was ist ein „befriedetes Besitztum“?

Befriedetes Besitztum ist beim Hausfriedensbruch ein Grundstück. Zum öffentlichen Dienst ist ein Raum bestimmt, der zu einer nach öffentlich-rechtlichen Normen bestimmten Tätigkeit genutzt wird. Beispiele hierfür sind die Räume des Landratsamts, des Rathauses, Gerichtssäle usw. Räume, die dem öffentlichen Verkehr bestimmt sind, sind solche, die dem Personen- und Gütertransportverkehr dienen.

Was versteht man unter „Eindringen“?

Eindringen im Sinne des Hausfriedensbruchs ist das Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Das Einverständnis des Berechtigten hierfür kann auch konkludent erklärt werden. Ein Hausfriedensbruch setzt nicht zwingend das Betreten mit Füßen voraus. Ein Hausfriedensbruch kann beispielsweise auch durch das Befahren mit dem Kfz oder Fahrrad begangen werden.

Hat der Inhaber von dem Hausrecht in den Zutritt eingewilligt, schließt dies Hausfriedensbruch bereits auf der Tatbestandsebene aus. Das gilt auch bei einer generellen Zutrittserlaubnis, von der etwa bei einem Kaufhaus oder Räumlichkeiten mit viel Publikumsverkehr auszugehen ist. Wird dem Täter allerdings ein individuelles Hausverbot erteilt, kommt wiederum eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch in Betracht, sollte der das Hausverbot nicht befolgen.

Schwerer Hausfriedensbruch, § 124 StGB

Der schwere Hausfriedensbruch gem. § 124 StGB ist eine Qualifikation des Straftatbestandes Hausfriedensbruch. Einen schweren Hausfriedensbruch begeht derjenige, der sich als Teil einer Menschenmenge zusammenrottet und in gewalttätiger Absicht einen Hausfriedensbruch begeht. Eine Menschenmenge im Sinne des schweren Hausfriedensbruchs ist von der Rechtsprechung ab einer Anzahl von 10–20 Personen angenommen worden. Eine Menschenmenge liegt danach vor, wenn die in einem Raum zusammengeschlossene Personenmehrheit so groß ist, dass es jedem einzelnen nicht mehr möglich ist, mit jedem anderen der Gruppe zu kommunizieren.

Eine Menschenmenge rottet sich beim schweren Hausfriedensbruch dann zusammen, wenn sie sich zu einem gemeinschaftlichen bedrohlichen oder gewalttätigen Verhalten versammelt. Bitte beachten Sie, dass im Falle von Gewalttätigkeiten einzelner aus einer friedlichen Versammlung heraus keine Zusammenrottung vorliegt.

Straferwartung

Das Gesetz sieht für Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Wie hoch die Geld- oder Freiheitsstrafe ist, bemisst sich anhand der Gesamtumstände und -betrachtung von Tat und Täter. Eine Rolle spielt hierbei auch sein wirtschaftliches Standbein sowie die Anzahl eventueller Vorstrafen. Auch spielt die Tat an sich eine Rolle, z. B., in welcher Beziehung Täter und Opfer zueinanderstehen und wie gravierend der Hausfriedensbruch war und wie massiv das Opfer diesen als Belastung wahrgenommen hat. All das fließt in das Urteil eines Richters mit ein. Hausfriedensbruch ist ein sogenanntes Antragsdelikt, § 123 Abs. 2 StGB. Das heißt, er wird nur strafrechtlich verfolgt, wenn ein entsprechender Strafantrag eingeht. Dieser ist von einer Strafanzeige zu unterscheiden. Den Hausfriedensbruch anzeigen würde lediglich bedeuten, der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft das strafrechtlich relevante Eindringen in fremde Immobilien bzw. auf fremde Grundstücke mitzuteilen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruch würde die Strafverfolgungsbehörde aber noch nicht einleiten. Wird also kein entsprechender Antrag vonseiten des Hausherrn gestellt, kann Hausfriedensbruch nicht verfolgt und geahndet werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, ein Verfahren im Privatklageweg einzuleiten. Hierbei handelt es sich um eine besondere strafprozessuale Verfahrensform, bei der keine öffentliche Klage durch die Staatsanwaltschaft erhoben wird, sondern eben durch den Privatklageberechtigten. Die Qualifikation, also der schwere Hausfriedensbruch gem. § 114 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder aber eine Geldstrafe vor. Der Versuch des Hausfriedensbruchs ist nicht strafbar.

Verteidigung

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruch oder schwerem Hausfriedensbruch geführt wird oder Sie auf eine Ladung der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung erscheinen sollen, empfehle ich Ihnen, zum einen von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und zum anderen einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Es gilt zudem: Je früher desto besser. Je zeitiger ein Anwalt involviert ist, umso weniger Fehler kann der Betroffene machen, die es dann wieder auszubügeln gilt. Ein Anwalt für Strafrecht kennt nicht nur die Gesetzeslage und die herrschende Rechtsprechung zum Thema Hausfriedensbruch. Er kann zudem bereits im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht beantragen und für Sie die bestmögliche Verteidigungsstrategie erarbeiten. Bei Hausfriedensbruch kann eine Geldstrafe in schmerzhafter Höhe drohen oder im schlechtesten Fall sogar eine Freiheitsstrafe. Wer dem entgegenwirken möchte, sollte sich also fachkundig beraten lassen. Auf die leichte Schulter genommen werden sollte der Vorwurf des Hausfriedensbruchs jedenfalls nicht.

Geht Ihnen eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung zu, scheuen Sie sich nicht, sich mit mir über das anwalt.de-Profil in Verbindung zu setzen – ich stelle sicher, dass Ihre Interessen Beachtung finden und Ihre Ansprüche sicher durchgesetzt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Manon Heindorf

Beiträge zum Thema