Hausfriedensbruch – wo beginnt die Strafbarkeit?

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Der Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB gehört zu den allgemein bekannten Delikten im Strafrecht. Jedoch ruft die Frage, ob und wann ein Hausfriedensbruch tatsächlich vorliegt, häufig Ungewissheiten hervor. Um Sie zukünftig vor juristischen Unsicherheiten im Kontext mit dem Hausfriedensbruch zu bewahren, beantwortet Ihr Fachanwalt für Strafrecht aus München alle diesbezüglich aufkommenden Fragen.

1. Einführung: Hausfriedensbruch – Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Zunächst stellt sich die Frage, inwieweit ein Hausfriedensbruch eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dies ist schnell zu beantworten, denn ein Hausfriedensbruch im Sinne des § 123 StGB stellt immer eine Straftat und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar. Hierbei ist zu erwähnen, dass es sich bei dem Hausfriedensbruch um ein sogenanntes Antragsdelikt handelt. Das heißt, dass eine Strafverfolgung durch die Behörden erst erfolgt, wenn ein Strafantrag bei einer Verfolgungsbehörde gestellt wird.

2. Welche Orte werden vor Hausfriedensbruch geschützt?

Das Strafgesetzbuch normiert in § 123 StGB abschließend, welche Räumlichkeiten durch diese Vorschrift geschützt werden. Demnach erfasst § 123 StGB Wohnungen, Geschäftsräume, das befriedete Besitztum und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. Die Begriffe werden dabei wie folgt definiert:

Wohnung: Der Begriff der Wohnung ist sehr weit gefasst, denn unter einer Wohnung ist eine baulich zumindest teilweise überdachte Räumlichkeit zu verstehen, die dem Zweck dient, mindestens einer Person ausschließlich oder überwiegend vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Dabei muss die Wohnung nicht verschlossen sein. In Betracht kommen daher ebenso bewegliche Sachen wie ein Wohnwagen oder Zelt. Ebenso erfasst sind hiervon Räumlichkeiten, in denen der Aufenthalt nicht auf längere Dauer angelegt ist, wie Hotelzimmer oder ein Ferienhaus.

Geschäftsräume: Sind abgeschlossene Räumlichkeiten, die überwiegend und für eine gewisse Dauer für gewerbliche, wissenschaftliche, künstlerische und ähnliche, nicht notwendig auf Erwerb gerichtete Geschäfte benutzt werden. Hierunter fallen beispielsweise Büroräume, Fabrikhallen, Werkstätten, Lagerhallen, Warenhäuser und Gasthausräume. Wie bei der Wohnung kommen auch bewegliche Räumlichkeiten wie Marktbuden und Verkaufswagen in Betracht.

Befriedetes Besitztum: Grundsätzlich handelt es sich bei dem befriedeten Besitztum, im Gegensatz zu Wohnungen oder Geschäftsräumen, nur um unbewegliche Räumlichkeiten. Ein Besitztum ist dann befriedet, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzvorrichtungen wie Mauern, Hecken oder Drähten und Zäune gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist.


Öffentliche Räumlichkeiten: Es handelt sich um Räumlichkeiten, die prinzipiell für die Öffentlichkeit zugängig sind. Jedoch kann auch hier der Hausrechtsinhaber einer öffentlichen Räumlichkeit für ausgewählte Personen das Zutrittsrecht versagen.

Zusammenfassend sind also mehr Räumlichkeiten geschützt, als man auf den ersten Blick meint. Daher ist es wichtig, sich im Falle eines Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs anwaltlich beraten zu lassen, um zu prüfen, ob ein Hausfriedensbruch vorliegt.

3. Formen des Hausfriedensbruchs

Der Hausfriedensbruch kann gemäß § 123 StGB in zwei unterschiedlichen Formen erfüllt sein, denn die Norm unterschiedet zwischen dem widerrechtlichen Eindringen und dem unbefugten Verweilen. Ob eine der beiden möglichen strafbaren Tathandlungen erfüllt ist, ist grundsätzlich von dem Willen des jeweiligen Hausrechtsinhabers abhängig.

Widerrechtliches Eindringen: Ein widerrechtliches Eindringen liegt vor, wenn eine Person gegen den Willen des Hausrechtsinhabers oder eines Berechtigten dessen geschützten Raum betritt. Hierbei muss der Täter zwar eine optisch erkennbare Grenze übertreten, jedoch ist es nicht erforderlich, dass dieser mit dem gesamten Körper in den geschützten Raum eintritt. Daher ist es ausreichend, wenn der Täter beispielsweise lediglich einen Fuß in eine spaltbreit geöffnete Wohnungstür stellt. Ebenso indizieren Schilder mit dem üblichen Schriftzug „Betreten Verboten“ ein widerrechtliches Eindringen, wenn Sie diese Grenze übertreten.

Unbefugtes Verweilen: Des Weiteren kann sich eine Person gem. § 123 StGB strafbar machen, wenn er ohne Befugnis in einem geschützten Raum verweilt und sich trotz einer Aufforderung des Hausrechtsinhabers nicht entfernt. Das heißt, ursprünglich hat für den Täter eine Erlaubnis des Hausrechtsinhabers bestanden, diese ist jedoch im weiteren Verlauf des Geschehens später weggefallen. Allgemein verweilt jemand bereits widerrechtlich in einem geschützten Raum, wenn er sich nicht unverzüglich trotz der Aufforderung zum Verlassen entfernt.

Damit eine der beiden Tatbestandsvarianten erfüllt ist, muss der Täter vorsätzlich bezüglich des objektiven sowie subjektiven Tatbestandes gehandelt haben. Dieser müsste also mit dem Bewusstsein gehandelt haben, in einen geschützten Raum entweder widerrechtlich eingedrungen zu sein oder unbefugt zu verweilen.

4. Schwerer Hausfriedensbruch

Zudem kommt eine Strafbarkeit wegen schweren Hausfriedensbruchs gemäß § 124 StGB in Betracht, wenn Sie sich in einer Menschenmenge zusammenfinden und in gewalttätiger Absicht in einen öffentlich geschützten Raum eindringen. Für den schweren Hausfriedensbruch reicht bereits eine bloße Teilnahme aus, sodass nicht jede einzelne Person in den öffentlich geschützten Raum eindringen muss.

5. Konsequenzen bei Verstoß gegen das Gesetz – welche Strafen drohen?

Ein Hausfriedensbruch ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, denn es drohen ernste Konsequenzen. Das Strafgesetzbuch sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Für schweren Hausfriedensbruch verlängert sich die drohende Freiheitsstrafe auf 2 Jahre. Regelmäßig gehen mit einem Hausfriedensbruch auch weitere Straftaten einher, wie beispielsweise eine Sachbeschädigung. Diese wird nicht nur strafrechtlich ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, sondern kann auch zu Schadensersatzansprüchen des Geschädigten führen.

Falls Sie weitere Fragen haben oder einen juristischen Beistand benötigen, kontaktieren Sie unsere erfahrenen Anwälte in München.





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