Haushaltsführungsschaden bei Verkehrsunfall

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Wenn ein Geschädigter durch Verletzungen aus einem unschuldig erlittenen Unfall nicht in der Lage ist, zeitweise oder dauernd seinen Haushalt zu führen oder die von ihm vor dem Unfall übernommenen Haushaltstätigkeiten zu erbringen, so steht ihm ein separater Schadensersatzanspruch zu (sogenannter Haushaltsführungsschaden).

Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, wie sich der Verletzte über die Schwierigkeiten seinen Haushalt zu führen hinweghilft.

Das besondere hier:

Auch bei der unentgeltlichen Hilfe einer nahestehenden Person hat der Geschädigte den Anspruch auf Haushaltsführungsschaden gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Ein Rechnungsnachweis o.ä. ist nicht erforderlich! Lebt der Geschädigte in einem Mehrpersonenhaushalt ist die Mithilfe der Mitbewohner anzurechnen, jedoch nur die tatsächlich geleistete Tätigkeit im Haushalt.

Berechnung des Haushaltsführungsschadens

Bei völligem Ausfall im Haushalt (z.B. bei 100 % Arbeitsunfähigkeit) hängt die Höhe der Ersatzkraftkosten davon ab, für welche Zeit (Zeitfaktor; Stunden/Woche) eine Ersatzkraft eingestellt werden müsste und in welche Vergütungsgruppe des Bundesangestelltentarifs (Wertfaktor) eine solche Ersatzkraft eingestuft werden müsste. Dabei kommt es auf den Bruttolohn an, welcher der Ersatzkraft zu zahlen ist, weil der Geschädigte den Bruttolohn und nicht den Nettolohn finanziell aufwenden muss (AG Kiel, 117 C 125/07).

Orientierungshilfe für den erforderlichen Zeitfaktor

Da es nur auf die vor dem Schadensereignis tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Haushalt ankommt, ist deren Umfang konkret zu ermitteln. Als Orientierungshilfe kann folgende Tabelle dienen. Es kommt jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an.

durchschnittlich erforderliche Wochenstunden

Haushaltsgröße

nicht erwerbstätig

teilweise erwerbstätig

voll erwerbstätig

Durchschnitt

1-Pers.-Haushalt

20

20

18

19

2-Pers.-Haushalt

38

38

19

36

3-Pers.-Haushalt

45

45

27

50

4-Pers.-Haushalt

49

49

40

60

5-Pers.-Haushalt

50

46

36

69

ab 6-Pers.-Haushalt

52

46

36

69

Sollten Sie einen Anspruch auf Haushaltsführungsschaden haben, sind wir Ihnen gerne bei der genauen Berechnung der Schadenshöhe behilflich.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
 

Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.


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