Haushaltsgegenstände und Pkw nach der Trennung

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Nach der Trennung eines Ehepaares gibt es häufig nicht nur heftigen Streit über die Kinder und den Unterhalt, sondern auch über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände und den/der Pkw. 

1. Was gehört zu den Haushaltsgegenständen?

Zu den Haushaltsgegenständen (früher „Hausrat“) gehören alle Gegenstände, die in der ehelichen Wohnung (bzw. dem Haus) vorhanden sind, wie z. B. Möbel, Elektrogeräte, Kücheneinrichtung, Küchengeräte und Haushaltsgegenstände wie Waschmaschine, Trockner, Staubsauger, Bügeleisen etc.

Bei gemeinsamen Kindern hat der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen bleiben, Anspruch auf die Möbel und Einrichtungsgegenstände der Kinderzimmer. 

2. Wie werden Haushaltsgegenstände richtig aufgeteilt? 

Gegenstände, die während der Ehe angeschafft wurden und die die Familie zur gemeinsamen Lebensführung benötigte, unterliegen besonderen Vorschriften. Haushaltsgegenstände sind in der Regel gemeinsames Eigentum und müssen hälftig – vorläufig oder endgültig – verteilt werden. Bei Streit kann das Familiengericht eine Nutzungsregelung über die Gegenstände während der Zeit des Getrenntlebens treffen – § 1361 a BGB. 

3. Gibt es einen Anspruch auf Auszahlung in Höhe des Wertes der Hälfte der Haushaltsgegenstände? 

Einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des Werts der Hälfte der Haushaltsgegenstände sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber wollte eine „Teilung in Natur“. Es besteht natürlich die Möglichkeit, sich einvernehmlich über eine Ausgleichszahlung zu einigen, wenn z. B. ein Ehegatte alle Gegenstände dem anderen überlässt. Oder die Gegenstände werden hälftig aufgeteilt und die jeweils benötigten neuen Anschaffungen werden aus dem gemeinsamen Geld der Ehegatten bezahlt. 

4. Wem gehört der Pkw? 

Nach überwiegender Auffassung ist ein Pkw kein Haushaltsgegenstand.

Handelt es sich um ein in der Ehe und für Familienfahrten (Einkäufe, Fahrten der Kinder zur Schule und zu Hobbys etc.) angeschafften Pkw, gehört dieser unabhängig von der Haltereintragung beiden Ehegatten. 

Verfügen zwei berufstätige Ehegatten über je ein Fahrzeug, mit welchem diese zur Arbeit fahren, wird nach § 1362 Abs. 2 BGB vermutet, dass jeder Alleineigentum an dem von ihm genutzten Fahrzeug hat (Indizien: wer nutzt den Pkw vorwiegend, wer tritt als Käufer auf, woher stammen die Mittel zur Anschaffung etc.)

Bei Alleineigentum eines Fahrzeuges ist dieses dann beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. 


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