Verteilung der Haushaltsgegenstände nach Trennung und Scheidung?

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Grundsätzlich liegt die Verteilung der Haushaltsgegenstände in der Verständigung der Ehepartner. Ist eine solche nicht möglich, gewährt das Gesetz Ansprüche auf Herausgabe. Dabei ist nicht allein auf das Eigentum, sondern auch auf das Interesse des Ehepartners abzustellen, der den dringenderen Bedarf an der Nutzung hat.

Es ist zu unterscheiden zwischen Haushaltsgegenständen und Gegenständen des persönlichen Gebrauchs. 

Haushaltsgegenstände sind Gegenstände, die unabhängig von Anschaffungsmotiv und Eigentumsverhältnissen tatsächlich für das Zusammenleben der Eheleute und den gemeinsamen Haushalt benutzt wurden, z. B.

  • Wohnungseinrichtung, Geschirr und Wäsche
  • Radio, Fernseher und andere elektronische Geräte, die durch die Familie gemeinsam genutzt wurden
  • Fahrräder, Sportgeräte, Musikinstrumente, sofern sie nicht dem persönlichen Gebrauch dienen
  • Pkw, bereits dann, wenn er neben beruflichen Fahrten auch zu familiären Zwecken wie Einkäufe benutzt wurde
  • Haustiere, die aufgrund gemeinsamen Entschlusses angeschafft und durch beide Ehepartner gepflegt wurden

Gegenständen des persönlichen Gebrauchs dienen – entscheidend ist insoweit die Zweckbestimmung und Nutzung der Sache im Einzelfall – ausschließlich den persönlichen, d. h. individuellen (z. B. Münzsammlung, Weinsammlung, Briefmarkensammlung) oder beruflichen (z. B. Pkw, der ausschließlich für berufliche Fahrten eines Ehepartners benutzt wurde) Interessen eines der Ehegatten.

Weiterhin wird unterschieden zwischen Getrenntleben (vorübergehende Regelung des Besitzes) und der Zeit nach der Scheidung (endgültige Regelung der Eigentumsverhältnisse) sowie zwischen Gegenständen im Alleineigentum eines Ehepartners und im Miteigentum beider Ehepartner:

Während des Getrenntlebens kann jeder Ehepartner Haushaltsgegenstände, die in seinem Alleineigentum stehen, vom anderen Ehepartner gem. § 1361a I BGB herausverlangen. 

Er ist jedoch nach der Billigkeit verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch bis zur Scheidung zu überlassen, wenn dieser sie für die Führung eines gesonderten Haushalts benötigt. Hierfür kann er eine angemessene Vergütung verlangen (§ 1361 III 2 BGB).

Problematisch ist insoweit, dass analog § 1568b II BGB (Verteilung von Haushaltsgegenständen nach der Scheidung) die Vermutung gilt, dass während (oder vor) der Ehe für den (künftigen) gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände im Miteigentum beider Ehepartner stehen. 

Um eine Verteilung der Gegenstände nach Billigkeit (s. u.) zu vermeiden, ist daher darzulegen, dass Alleineigentum an der Sache besteht oder es sich um eine Sache des persönlichen Gebrauchs handelt – diese können unabhängig von den Eigentumsverhältnissen während des Getrenntlebens herausverlangt werden. Hier bietet sich zum einen eine bei Trennung errichtete Inventarliste an (s. u.).

Nicht ausreichend für die Annahme des Alleineigentums ist der Beweis, dass der Gegenstand ausschließlich aus eigenen Mitteln angeschafft, die wesentlichen Kosten einseitig getragen wurden oder nur ein Ehepartner in einem Legitimationspapier genannt ist (z. B. im Kfz-Brief/ Zulassungsbescheinigung Teil II). Notwendig ist insoweit der Beweis, dass der Gegenstand nicht für den gemeinsamen Haushalt, sondern für den alleinigen Gebrauch eines Ehepartners angeschafft wurde; eine gelegentliche Mitbenutzung durch den anderen Ehepartner ist unschädlich.

Nicht für den gemeinsamen Haushalt angeschafft gelten insbesondere Gegenstände, die erst nach dem Trennungszeitpunkt durch einen Ehepartner angeschafft wurden. Diese sind im Zweifel Alleineigentum des Ehepartners.

Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden während des Getrenntlebens zwischen den Ehegatten nach der Billigkeit verteilt (§ 1361a II BGB). 

Sollte eine Einigung der Ehepartner nicht möglich sein, entscheidet das Gericht nach Billigkeit über Verteilung der Gegenstände und angemessene Nutzungsentschädigung (§ 1361a III BGB). Dieses regelt nur die Besitz- und Nutzungsrechte, sodass keine Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse vorgenommen werden. Es bleibt daher weiterhin beim Allein- bzw. Miteigentum der Ehepartner, solange die Ehepartner nicht einvernehmlich etwas anderes bestimmen.

Das Gericht kann zur Erleichterung seiner Entscheidung gem. §206 I FamFG jedem der Ehepartner eine Auskunftspflicht auferlegen. Zur Erfüllung dieser bietet es sich an, bereits bei Trennung eine Inventarliste der Haushaltsgegenstände mit den jeweiligen Eigentumsverhältnissen und ggf. der Verteilungsvorstellung für den Fall einer späteren Scheidung zu erstellen und diese vom anderen Ehepartner gegenzeichnen zu lassen. Dies verhindert im Scheidungsverfahren aufwendigen Streit über die endgültige Verteilung der Gegenstände (und des Eigentums daran!).

Nach der Scheidung kann gem. § 985 BGB jeder Ehepartner die in seinem Alleineigentum stehenden Gegenstände, unabhängig ob Haushaltsgegenstand oder Gegenstand des persönlichen Bedarfs herausverlangen.

Problematisch ist insoweit auch hier die Miteigentumsvermutung für während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Gegenstände gem. § 1568b II BGB (s. o.). Eine Inventarliste, die bereits bei Trennung durch beide Ehegatten errichtet wurde, kann hier Streitigkeiten vermeiden.

Haushaltsgegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden und daher im Miteigentum der Ehepartner stehen, kann jeder Ehepartner nach der Scheidung gem. § 1568b I BGB vom anderen heraus und übereignet verlangen, wenn er auf die Nutzung der Gegenstände (ggf. unter Berücksichtigung des Wohnortes der gemeinsamen Kinder und der ehelichen Lebensverhältnisse) mehr angewiesen ist als der andere Ehepartner und dies der Billigkeit entspricht. Der andere Ehepartner hat dann eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten (§ 1568b III BGB). Diese richtet sich nach dem Verkehrswert des Gegenstandes z.Z. des letzten Verhandlungstages, nicht nach den Kosten einer Neuanschaffung.

Schulden bzgl. eines Haushaltsgegenstandes sind bei der Verteilung irrelevant und werden nur im Rahmen eines Zugewinnausgleichs berücksichtigt.

Gerne prüfen wir im Rahmen einer Beauftragung unserer Kanzlei Ihre Ansprüche auf Herausgabe oder Zuweisung von Haushaltsgegenständen.


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