Hausrat kann nur einmal versichert werden

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Besteht eine Mehrfachversicherung, hat der Versicherungskunde im Schadensfall aber dennoch keinen Anspruch auf mehrfache Versicherungsleistung, darauf hat das OLG Oldenburg in dem Verfahren Az.: 5 U 18/17 hingewiesen.

Das OLG Oldenburg hatte sich damit zu beschäftigen, dass ein Versicherungskunde zwei Hausratsversicherungen gleichzeitig abgeschlossen hatte. Nachdem es durch einen Brandschaden zum Schadensfall gekommen war, verweigerte die Versicherung die Auszahlung der Versicherungsleistung, da sie dem Kunden unterstellte, in betrügerischer Absicht die zweite Hausratversicherung abgeschlossen zu haben, denn immerhin hatte der Kunde bei Abschluss der zweiten Versicherung wahrheitswidrig angegeben, über keine Hausratversicherung zu verfügen. Als er den Brandschaden den beiden Versicherungen meldete, gab er gegenüber beiden Versicherungen in seinen Schadensmeldungen an, über keine weitere Hausratversicherung zu verfügen. Diese Angaben in den Schadensmeldungen veranlassten das Gericht, davon auszugehen, der Kunde habe von Anfang an in betrügerischer Absicht die beiden Hausratsversicherungen abgeschlossen, um im Schadensfall doppelt abrechnen zu können.

Wurden Verträge vorsätzlich mit der Absicht abgeschlossen, im Schadensfall doppelt abrechnen zu können, so gelten beide Verträge gemäß § 78 Abs. 3 VVG als nichtig, also als von Anfang an unwirksam und der Versicherungsnehmer erhält somit von keiner der beiden Versicherungen die Versicherungsleistung, geht damit leer aus, da er aufgrund seines betrügerischen Verhaltens den Versicherungsschutz verloren hat.


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