Leitungswasserschaden: Für die Auslagerung von Hausrat haften Hausrat- und Wohngebäudeversicherung

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Problem

Bei einem Leitungswasserschaden entsteht regelmäßig nicht nur ein Schaden am Gebäude selbst, sondern auch an dem darin eingebrachten Hausrat. Die Kosten für die Reparatur der Leitung, die Trocknung des Mauerwerks und die Sanierung des Gebäudes sind über die Leitungswasserversicherung, die in der Wohngebäudeversicherung i. d. R. mitenthalten ist, versichert. Die Kosten für Reinigung, Reparatur oder Ersatz des Hausrats sind über die Hausratversicherung gedeckt. Neben diesen Kosten zur Reparatur der versicherten Sachen fallen regelmäßig Aufwendungen an, z. B., wenn der Hausrat bewegt oder aus dem Objekt entfernt und zwischengelagert werden muss, um die Sanierung des Gebäudes erst zu ermöglichen, und während der Auslagerung gereinigt und repariert wird. Sind die Risiken bei unterschiedlichen Versicherern eingedeckt, was regelmäßig in Mietverhältnissen der Fall ist, so stellt sich die Frage, welche der beiden Versicherungen zur Übernahme der Kosten versichert ist. Problematisch wird dies dann, wenn nach der Durchführung der Arbeiten beide Versicherer unter Hinweis darauf, dass der jeweils andere hafte, die Leistung verweigern.

Wohngebäudeversicherung

Müssen während eines Versicherungsfalls andere Sachen als die beschädigte Sache bewegt, verändert oder geschützt werden, um die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu ermöglichen, so sind die damit verbundenen notwendigen Kosten als Bewegungs- und Schutzkosten nach den üblichen Bedingungen versichert (z. B. § 2 Ziffer 1b) VGB 2000). Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist, dass die Auslagerung des Hausrats für die Sanierung des betroffenen Gebäudeteils notwendig war.

Hausratversicherung

Auch die Hausratversicherungsbedingungen sehen i. d. R. vor, dass Bewegungs- und Schutzkosten mitversichert sind (so z. B. § 8 Abs. 1 b) VHB 2010), dies allerdings nur, sofern zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten Sache andere als die beschädigte Sache bewegt und untergestellt werden müssen. Wird der beschädigte Hausrat selbst bewegt und zwischengelagert, so ist dies als Teil der Reparaturkosten mitversichert, sofern gerade der Transport für die Reparatur notwendig war, was i. d. R. der Fall ist, wenn die beschädigten Gegenstände zur Reparatur oder Reinigung zu einem damit beauftragten Dienstleister verbracht werden. Wenn die Reparatur oder Reinigung jedoch auch vor Ort möglich ist, sind Transport und Einlagerung nicht notwendig und die damit verbundenen Kosten nicht erstattungsfähig. Anders sieht dies allerdings dann aus, wenn die Wohnung aufgrund des Leitungswasserschadens ganz oder teilweise unbenutzbar ist und die Einlagerung in dem ggfs. verbleibenden Teil der Wohnung nicht zumutbar ist. Dann werden die Kosten für Transport und Einlagerung für die notwendige Zeit, meist begrenzt auf einen maximalen Zeitraum von 100 Tagen, erstattet (z. B. § 8 Abs. 1 d) VHB 2010).

Doppelversicherung

In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass der Transport und die Lagerung des Hausrats sowohl deshalb notwendig ist, weil die Wohnung während Trocknung und Sanierung des betroffenen Gebäudeteils nicht bewohnbar ist, der Hausrat dort während der Arbeiten auch nicht verbleiben kann und die Reparatur und Reinigung des Hausrats nur in einem spezialisierten Betrieb erfolgen kann. Dann sind grundsätzlich beide beteiligten Versicherer einstandspflichtig. Eine Einigung über die Verteilung der Kosten muss dann zwischen den Versicherern gefunden werden. Die Verweigerung der Kostenübernahme unter Hinweis darauf, dass der andere Versicherer (auch) einstandspflichtig sei, ist gegenüber dem Versicherungsnehmer unzulässig. Die erstmalige Ablehnung der Kostenübernahme führt i. d. R. auch zum Verzug des Versicherers, weil mit der Ablehnung die Leistung fällig wird (§ 14 VVG).

Rechtsanwalt Heiko Effelsberg, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht



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