Hausratschaden: externe Wohnkosten und Hotelkosten

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Externe Wohnkosten und Hotelkosten: Was zahlt die Hausratversicherung?

Grundsätzlich ist es so, dass, wenn eine Bewohnbarkeit einer Wohnung nach einem Versicherungsschaden nicht mehr gegeben ist, sich die Frage stellt, wer für die externen Wohnkosten oder aber auch die Hotelkosten aufzukommen hat. 

Was zahlt die Gebäudeversicherung?

Die Erstattung von externen Wohnkosten oder Hotelkosten über die Gebäudeversicherung gestaltet sich nach einem Wasserschaden oder aber Brandschaden schwierig. 

Viele Gebäudeversicherungen haben die Kostenübernahme von externen Wohnkosten für Eigentümer aus der Versicherung herausgenommen, sodass eine Erstattung der externen Hotelkosten nur über die Hausratversicherung erfolgt. Es gibt aber noch vereinzelte Gebäudeversicherungen, die solche Kosten für Eigentümer (nicht Mieter) übernimmt.

Externe Wohnkosten für Mieter sind regelmäßig nicht in Gebäudeversicherung versichert 

Es gibt es jedoch Ausnahmen, wenn nämlich der Gebäudeeigentümer ein zusätzliches Paket für externe Wohnkosten im Schadensfall für seine Mieter mit abgeschlossen hat. Dies ist aber die Ausnahme.

Der Grundsatz ist, dass externe Wohnkosten in Form von Hotelkosten nicht über die Gebäudeversicherung versichert sind.

Nicht zu vergessen sind jedoch die Ansprüche wie Mietminderung (Mieter) oder aber fiktive Wohnkosten (Eigentümer), die über die Gebäudeversicherung geltend gemacht werden können.

Kaum Chancen auf Hotelkosten ohne Hausratversicherung

Es gibt immer wieder Menschen, die über Hausratversicherung verfügen. Die direkte Erlangung der Kostenübernahme von Hotelkosten oder externen Wohnkosten ist dann nahezu ausgeschlossen. 

Aus der eigenen Regulierungserfahrung kann jedoch gesagt werden, dass es in einem solchen Fall nützlich ist, persönlichen Kontakt mit den Sachbearbeitern der Versicherung aufzunehmen, damit eine irgendwie geartete Lösung gefunden wird.

Hotelkosten in der Hausratversicherung: die Höhe der Kosten

Vor der Entscheidung, ein Hotel in Anspruch zu nehmen, sollte die grundsätzliche Kostenübernahme durch die Versicherung geklärt werden. Vereinzelt gibt es nämlich noch Altverträge im Bereich der Hausratsversicherungen, in denen solche Kosten nicht mitversichert sind. Diese Verträge sind jedoch absolute Ausnahmen. Der Grundsatz, eine alte Versicherung ist eine gute Versicherung, greift in diesem Bereich nicht.

Die Höhe der externen Hotelkosten variiert

Die Bandbreite der Höhe der Hotelkosten variiert von einem Prozent der Versicherungssumme bis zu 500,00 € und mehr pro Tag. Was in Ihrem Fall zutreffend ist, muss anhand des Versicherungsvertrages ermittelt werden. Auch die Dauer der externen Unterbringung variiert. 90 Tage können bei einem Wasserschaden schnell erreicht werden.

Was ist die Unbewohnbarkeit der Wohnung?

Es gibt keine genaue Definition der Unbewohnbarkeit. Die Frage, ob eine Wohnung oder ein Haus noch bewohnbar sind, hängt von vielen Einzelfaktoren ab. Wenn in einem Haus mit 20 Zimmern, lediglich ein Spielzimmer und eine Gästetoilette von einem Schaden betroffen sind, dann wird es einer Person durchaus zuzumuten sein, dieses Gebäude weiter zu bewohnen. Eine Unbewohnbarkeit scheidet insoweit aus.

Etwas anderes gilt aber, wenn in einer 3-Zimmerwohnung, Küche, Bad und Schlafzimmer betroffen sind. Wenn sodann sämtliche Möbel in das verbleibende Zimmer zu räumen sind, dann kann man schwerlich unter „menschlichem Ermessen” davon sprechen, dass hier ein Bewohnen noch möglich ist. Es handelt sich aber jeweils um Einzelfallentscheidungen.

Streitpunkte treten dann auf, wenn zum Beispiel lediglich die Küche betroffen ist. 

Hier kann aus versicherungstechnischer Sicht sowie aus rechtlicher Sicht eine Bewohnbarkeit der Wohnung wiederhergestellt werden, wenn zum Beispiel eine Kochgelegenheit gegeben ist oder provisorisch eingerichtet wird.

Im Hinblick auf die Bewohnbarkeit einer Wohnung sollte man immer im Blick haben, inwieweit das Gesamtbild der Wohnung auch durch die zukünftigen baulichen Maßnahmen beeinträchtigt sei wird. Wenn man sich insoweit mit der Schadensbehebung auskennt, kann man im Vorfeld schon abschätzen, ob dies der Fall sein wird.

„Tricks“ bei den externen Wohnkosten und Hotelkosten in der Hausratversicherung

Grundsätzlich gilt, dass die externen Wohnkosten durch Rechnungen zu belegen sind. Dies ist vielfach die Regulierungsauffassung von Versicherung. Dies bedeutet, dass die Hotelkosten konkret abgerechnet werden, notfalls eine Erstattung an das Hotel erfolgt.

Wer jedoch einen Euro verdienen möchte, der kann dies im Bereich der externen Wohnkosten durchaus versuchen.

Externes Wohnen bei Freunden, Bekannten und Verwandten in der Hausratversicherung

Eine Möglichkeit besteht sicherlich darin, dass eine Zwischenlösung darin gefunden wird, dass bei Freunden und Bekannten untergekommen wird. In diesem Bereich sollte man sich überlegen, was dies an finanziellem Spielraum bedeutet oder aber für die Abrechnung mit der Versicherung bedeutet.

Teilt man der Versicherung lediglich mit, dass ein Zimmer bei Freunden zur Verfügung gestellt worden ist, dann wird hier vielfach mit Tagespauschalen gearbeitet. Diese können durchaus zwischen 20,00 und 35,00 € pro Tag variieren. Geringere Beträge sind jedoch auch denkbar, wenn man sich nicht mit der Versicherung auseinandersetzt.

Geht man von einem mittleren Wasserschaden aus, dann können schnell 70 Tage zusammen kommen. Bei 25,00 € ergibt sich ein Betrag von 1.750,00 € (Grob kalkuliert für einen Ein-Personen-Singlehaushalt).

Anmietung bei Privatpersonen in der Hausratversicherung

Äußere Umstände ändern sich. Ebenso verändert sich der Markt für Wohnungen. Sicherlich ist bekannt, dass es private Plattformen gibt (z. B. Airbnb), auf denen Wohnungen und einzelne Zimmer von privat zu privat vermietet werden.

Im Bereich der Schadensregulierung ist es in den letzten Jahren des Öfteren dazu gekommen, dass Versicherungsnehmer, anstatt in ein Hotel zugehen, über diese doch anerkannten Märkte, die Marktpreise widerspiegeln, einzelne Räume oder aber auch Wohnungen angemietet haben.

Auch zu Zeiten ohne Internet war bekannt, dass Studenten in Messestädten vielfach Wohnraum an Messebesucher vermietet haben. Auch heutzutage ist dies weiterhin der Fall und wird auch über Plattformen praktiziert.

Die Anmietung eines einzelnen Raumes kann pro Tag 50,00 € pro Tag betragen. 

Werden einem solchen Fall, eine 70 Tage Anmietung zu 50,00 € pro Tag vorgenommen, dann können Beträge von 3.500,00 € entstehen. Immer noch günstiger al sein Hotel zu 80,00 €, mithin 5.600,00 €.

Private Anmietung bringt nicht nur Sympathiepunkte bei der Hausratversicherung

In der praktischen Regulierung wird man für ein solches Vorgehen sicherlich wenig Verständnis von seiner Versicherung ernten. Persönlich, als Schadenregulierer, hatte ich mal versucht, so einer Person richtige Knüppel zwischen die Beine zu werfen, aber es ging letztlich durch. 

Soweit es jedoch keine Alternativen (Schadensminderungspflicht) auf dem Markt geben sollte, ist dies nach summarischer Schätzung, auch rechtlich nicht zu beanstanden.

Exkurs: Rechnungslegung, Steuernummer und Finanzamt

Persönlich bin ich kein Spezialist für grundsätzliche steuerrechtliche Fragen. Da ich in der praktischen Regulierung jedoch mit derartigem Vorgehen mehrfach zu tun hatte, wurde auch in diesem Bereich etwas recherchiert. 

Es gibt Beträge ab denen man erst von einer gewerblichen Vermietertätigkeiten sprechen kann. Die sind jedoch Beträge die um die 15.000 € liegen dürften. Den genauen Betrag kenne ich derzeit nicht. 

Für die einfache Untervermietung, für einen kürzeren Zeitraum, kommen diese Grenzen jedoch nicht zum Tragen.

Fragen der Rechnungslegung und oder der Steuernummer können sodann teilweise auch zurückstehen, weil insgesamt keine gewerbliche Vermietung vorliegt. Sollte man dann auch noch über ein entsprechendes Internetportal einen Zahlungsnachweis vorlegen, eine Buchungsbestätigung haben, dann steht einer solchen Geltendmachung von externen Wohnkosten wenig im Weg.

Problemfall: Unbewohnbarkeit ohne Hausratschaden

Es gibt Schadensbilder, bei denen eine Unbewohnbarkeit der Wohnung oder des Gebäudes vorliegt, aber letztlich kein Hausrat beschädigt worden ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Defekt an der Fußbodenheizung vorliegt und der gesamte Estrich demontiert werden muss. Man kann schwerlich davon reden, dass eine Wohnung, in der sämtliche Bodenbeläge herausgenommen werden, tatsächlich noch bewohnbar ist.

Dennoch gibt es Hausratsversicherungen, die in einem solchen Fall argumentieren, dass externe Wohnkosten, mangels Vorliegen eines Schadens am Hausrat, nicht zu übernehmen sind. 

Noch unbegreiflicher ist es, dass derartige Versicherungen sich sogar auf von ihnen selbst erstritte Urteile berufen, in denen eine Unbewohnbarkeit dem Grunde nach festgestellt wurde, aber kein Hausrat beschädigt worden ist, sodass mangels Hausratschadens keine Ersatzpflicht bestehen würde.

In einem Fall wurde ein Mandant ld. ohne Rechtsschutzversicherung vertreten. 

Im außergerichtlichen Bereich wurde mit sämtlichen Mitteln versucht, den Eintritt des Hausratsschadens zu belegen. Dies ging sogar soweit, dass teilungsfähige Dekorschäden gegenüber der Versicherung als Belege für den Eintritt eines Hausratsschadens dargelegt worden sind. 

Dennoch wurde die Kostenübernahme im außergerichtlichen Bereich abgelehnt, obwohl ein massives Schadensbild vorlag und die Gebäudeversicherung auch von einer Unbewohnbarkeit für den Mieter ausgegangen war. Einzig aufgrund dessen, dass der Mandant keine Rechtsschutzversicherung hatte, wurde von einer Prozessführung abgesehen, da sich hier ein Kostenrisiko gestellt hätte.

Man sollte diesen Aspekt insgesamt auch im Hinterkopf haben und seine Versicherung auch anhand der Regulierungspraxis und nicht nur anhand des Preises auswählen.

Sollten Sie Probleme bei der Geltendmachung von externen Wohnkosten haben, dann können Sie mich gerne kontaktieren.

Axel Schwier 

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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