Haussanierung: Außergewöhnliche Belastung?
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[image]Der Echte Hausschwamm ist vor allem ein holzzerstörender Pilz. Bleibt er unentdeckt, kann er die Bausubstanz und damit das gesamte Gebäude zerstören. Bei einer Haussanierung wegen Hausschwammbefalls wird unter anderem das Mauerwerk trockengelegt und die Holzkonstruktion ausgetauscht. Fraglich ist, ob die hierbei entstandenen Ausgaben bei der Steuer berücksichtigt werden können.
Gebäude muss saniert werden
Eine Frau hatte vor einigen Jahren eine Wohnung erworben, die nun von Echtem Hausschwamm befallen war. Nachdem deswegen bereits die Deckenbalkenköpfe des Gebäudes abgesackt waren, wurde ein Sachverständiger beauftragt, der eine umfassende Sanierung des Gebäudes empfahl. Die Gebäudeversicherung der Frau verneinte jedoch eine Einstandspflicht. Daraufhin machte die Wohnungseigentümerin die Sanierungskosten in ihrer Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen geltend. Als das Finanzamt eine steuerliche Berücksichtigung nach § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) ablehnte, zog die Frau vor Gericht.
Sanierung steuerlich absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Wohnungseigentümerin Recht. Schließlich können Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Gebäudes den Betroffenen nach § 33 EStG außergewöhnlich belasten. Voraussetzung ist aber vor allem, dass das Gebäude für den Steuerzahler eine lebensnotwendige Bedeutung hat, keine Ersatzansprüche gegen Dritte - z. B. eine Gebäudeversicherung - gegeben sind und ein Verschulden des Steuerzahlers am Hausschwammbefall ausgeschlossen werden kann. Eine Sanierung wegen „üblicher" Baumängel kann jedoch nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führen.
Da die Statik des Gebäudes durch den Hausschwammbefall gefährdet war und die Unbewohnbarkeit der Wohnung unmittelbar bevorstand, war eine Sanierung zwingend notwendig, um die Wohnung zu „retten". Ein Verschulden der Steuerzahlerin war nicht ersichtlich und auch Ansprüche gegen Dritte lagen nicht vor, da die Versicherung eine Einstandspflicht abgelehnt hat. Die Frau durfte die Kosten daher von der Steuer absetzen.
(BFH, Urteil v.. 29.03.2012, Az.: VI R 70/10)
(VOI)
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