Heckscheibe geborsten - Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden
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Momentan sind alle Autos gelb vom Blütenstaub und viele Autofahrer suchen eine Waschanlage auf, um ihre ursprüngliche Wagenfarbe wieder zum Vorschein zu bringen. Allerdings kommt es vor, dass durch Waschanlagen Schäden am Fahrzeug entstehen. Um einen solchen Fall geht es in diesem Rechtstipp.
Waschanlage verursacht Schäden
Der spätere Kläger suchte mit seinem Wagen in Hannover eine Waschanlage auf, die an eine Tankstelle angegliedert ist. Er ließ sein Auto dort waschen und musste nach Beendigung des Waschvorgangs feststellen, dass an seinem Auto etliche Schäden aufgetreten waren, so an der Heckklappe, der Heckscheibe und dem Heckscheibenwischer. Während der spätere Kläger der Meinung war, die Schäden seien aufgrund eines fehlerhaften Anpressdrucks der Waschbürste entstanden, stellte sich der Waschanlagenbetreiber auf den Standpunkt, dass es sich bei den bemängelten Schäden um Vorschäden am Fahrzeug des Klägers handele.
Sachverständiger wurde eingeschaltet
Der Geschädigte klagte zunächst vor dem Amtsgericht (AG) Hannover gegen den Waschanlagenbetreiber auf Schadensersatz. Das AG wies seine Klage jedoch mit der Begründung ab, dass er eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht nachgewiesen habe. Daraufhin legte er Berufung zum Landgericht (LG) Hannover ein. Die Richter des LG ordneten im vorliegenden Fall eine gutachterliche Untersuchung der Schäden am Auto des Klägers durch einen gerichtlich anerkannten Sachverständigen an.
Schäden in Waschanlage entstanden
Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass die Schäden nicht durch eine Fehlfunktion der Waschanlage entstanden sind. Die Schäden sind darauf zurückzuführen, dass während des Waschvorgangs keine Scheibenwischerschutzhülle für den Heckscheibenwischer verwendet wurde. Durch die Dachwaschbürste, die sich von oben nach unten über den quer angebrachten Heckscheibenwischer bewegt hat, wurde dieser infolge der Reibungswiderstände von der Heckscheibe abgehoben und nach hinten aufgerichtet. Die Bürstenfilamente haben sich anschließend in den Schlitzen zwischen dem Scheibenwischergummi und den Andruckfedern sowie zwischen dem Scheibenwischerblatt und dem Scheibenwischerarm verklemmt und so den Heckscheibenwischer in der Rotationsbewegung abgerissen. Dadurch wurde die Heckklappe erheblich verformt und die fest verklebte Heckscheibe verspannt, sodass diese aufgrund der hohen Belastung geborsten ist.
Schutzhülle für Heckscheibenwischer hätte Schäden verhindert
In seinem Gutachten stellte der Sachverständige fest, dass die Schäden dann nicht entstanden wären, wenn für den Heckscheibenwischer eine Schutzhülle verwendet worden wäre. Denn dann wären die Bürstenfilamente über die nasse und glatte Kunststoffhülle hinweggelitten und hätten den Heckscheibenwischer nicht aufrichten können. Solche Schutzhüllen für Heckscheibenwischer sind branchenüblich und bekannt und sogar der Hersteller der streitgegenständlichen Waschanlage empfiehlt die Verwendung derartiger Schutzhüllen. Außerdem sei dem Sachverständigen keine Waschstraße bekannt, die ohne die Verwendung solcher Schutzhüllen verfahre. Falls an Tankstellen mit angegliederten Waschanlagen keine Schutzhüllen verwendet würden, läge das nach Meinung des Gutachters vermutlich an der unzureichenden Schulung des Personals. Daher hafte der Waschanalagenbetreiber für solche Schäden am Fahrzeug.
Schadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten
Die Richter sprachen dem Kläger in ihrem Urteil den Ersatz seines Schadens i. H. v. 2130,73 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 und den Ersatz der Rechtsanwaltsvergütungskosten seiner Anwälte i. H. v. 272,87 Euro zu.
(LG Hannover, Urteil v. 27.03.2015, Az.: 10 S 17/12)
(WEI)
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