Hemmung von Verjährungs- bzw. Wahrung von Ausschlußfristen

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Droht die Verjährung von Zahlungsfristen oder der Ablauf von Ausschlussfristen, etwa im Arbeitsrecht, so ist grundsätzlich die Beantragung eines Mahnbescheids ein geeignetes Mittel ohne großen Aufwand und kurzfristig diese nachteiligen Folgen zunächst zu verhindern. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird eine Verjährungsfrist unter anderem durch die Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt. Dabei ist es gemäß § 167 ZPO ausreichend, den Mahnbescheid am letzten Fristtag zu beantragen, wenn dann die Zustellung „demnächst" erfolgt. Versäumnisse des Gerichts oder der Justizverwaltung bleiben ohne nachteiligen Einfluss. 

Grundsätzlich muss der Gläubiger zur Beantragung eines Mahnbescheids auch keinen Anwalt einschalten, sondern kann diesen Antrag selbst stellen. Probleme und Nachteile für den Gläubiger können sich allerdings dann ergeben, wenn eine Mehrheit von Einzelforderungen oder Teilbeträgen geltend gemacht wird und insoweit die Verjährung bzw. der Ablauf einer Ausschlussfrist droht. Ein Mahnantrag enthält keine ausführliche Begründung der geltend gemachten Forderungen, sondern lediglich eine Spalte, in der die geltend gemachte Forderung bzw. die Forderungen zu beschreiben sind. 

Unterbleibt nun im Mahnantrag eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen bzw. eine Individualisierung, ist die Verjährung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2008, Az.: XI ZR 466/07, nicht gehemmt.  Eine nachträgliche Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist und Widerspruch des Schuldners im anschließenden Streitverfahren führt nicht zur Hemmung des Anspruchs. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen auch die im Mahnantrag geltend gemachten Ansprüche durch ihre Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt sein, dass sie Grundlagen eines materiellen rechtskraftfähigen Vollstreckungstitels sein können und dem Schuldner die Beurteilung ermöglichen, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnissen und der Art des Anspruchs ab. 

Sind die Angaben im vorliegenden Sinne nicht ausreichend, tritt eine Hemmung bzw. fristwahrende Wirkung des Mahnantrags insgesamt nicht ein. Die Beurteilung der Frage, wie im Einzelfall ein Anspruch ausreichend im Mahnantrag zu individualisieren ist, überfordert insbesondere bei der Geltendmachung von Forderungsmehrheiten oder von Teilbeträgen aus Forderungen oft den Gläubiger. Es ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen deshalb dringend zu empfehlen, vor Beantragung eines Mahnbescheids grundsätzlich und insbesondere dann, wenn der Ablauf von Fristen droht, einen Anwalt aufzusuchen und zu beauftragen, und diesem als Fachmann die Formulierung und Einreichung des Mahnantrags zu übertragen. 

Tritt aus den genannten Gründen, trotz rechtzeitigem Antrag, die Hemmungswirkung des Mahnantrags nicht ein, hätte der Gläubiger am falschen Ende gespart, zumal die Beauftragung eines Anwalts für das nachfolgende Streitverfahren nach Widerspruch des Schuldners in aller Regel ohnehin erforderlich wird und eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die des nachfolgenden Streitverfahrens erfolgt. Rechtsanwalt Ulrich Stapf

 



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