Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Betriebsänderung

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Mit der in Rechtsprechung und Literatur höchst umstrittenen Frage, ob der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung hat, so lange unter den Betriebspartnern kein Interessenausgleich gefunden wurde und die Interessenausgleichsverhandlungen nicht abgeschlossen sind, beschäftigt sich das Landesarbeitsgericht München in einem Beschluss vom 22.12.2008 (Az: 6 Ca BVGa 6/08). Das Landesarbeitsgericht hat ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bejaht, da allein auf diese Weise eine effektive Sicherung der Beteilungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der ihm obliegenden Aufgaben möglich ist.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Durchführung einer Betriebsänderung in Form einer Umsetzung von 400 Mitarbeitern von einer Betriebsstätte in eine andere. Die Verhandlungen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat über einen Interessenausgleich hatten noch zu keinem Ergebnis geführt. Dennoch plante der Arbeitgeber den Umzug von ca. 400 Mitarbeitern in eine andere Betriebsstätte. Hiergegen hat der Betriebsrat mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung personeller Veränderungen bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen begehrt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und es der Arbeitgeberin untersagt, weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betriebsänderung durchzuführen, so lange kein Interessenausgleich zu Stande gekommen oder eine Einigungsstellenverhandlung über diesen Gegenstand abgeschlossen wurde. Allein auf diese Weise ist nach Auffassung des LAG München eine effektive Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der ihm durch die §§ 111, 112 BetrVG zugewiesenen Aufgaben möglich. Nur so könne der Betriebsrat nach erfolgter Information in der nach § 111 Satz 1 BetrVG zwingend vorgesehenen Beratung die von ihm zu vertretenden Arbeitnehmerinteressen argumentativ einführen und deren Berücksichtigung im Entscheidungsfindungsprozess ermöglichen. Eine Verneinung des Unterlassungsanspruchs bedeutet dagegen, den Betriebsrat hinsichtlich seiner Informations- und Beratungsrechte, einschließlich der Möglichkeit, den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung zu ersuchen und/oder ggf. die Einigungsstelle seinerseits anzurufen, schutzlos zu stellen. 

Betroffenen Betriebsräten ist im Hinblick auf diese Entscheidung zu raten, den Unterlassungsanspruch auf jeden Fall gerichtlich geltend zu machen, auch wenn das zuständige Arbeits- bzw. Landesarbeitsgericht diesen Anspruch bislang verneint hat.


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