Herstellervorgaben als Mangel?

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Werden die Herstellervorgaben- und Vorschriften vom ausführenden Bauunternehmen eingehalten, so liegt kein Werkmangel vor, insbesondere dann nicht, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik keine höheren Anforderungen an die vereinbarte Bauleistung stellen. Das entschied das OLG Hamm am 09.11.2018.

Der Kläger wollte ein Zweifamilienhaus bauen und beauftragte einen Bauunternehmer mit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses. Daraufhin erhielt er ein Angebot über Erdarbeiten, Kanalisationsarbeiten, Mauerarbeiten und Beton- und Stahlbetonarbeiten. Der Kläger nahm das Angebot an und beauftragte den Beklagten mit den Rohbauarbeiten zu beginnen. Unter anderem sollte der Keller mit einer zweilagigen Bitumendickbeschichtung abgedichtet und vor eindringender Feuchte geschützt werden. Die Außenwände des Kellers sollten mit Hartschaumplatten gedämmt werden. Zudem sollten die zur Gartenseite hinzeigenden Fenster mit Lichtschächten versehen werden. Der Rohbau des Kellers erfolgte unter Aussparung der Fensteröffnungen mit Beton durch den Bauunternehmer. Die Fensteröffnungen wurden nachträglich zugemauert.

Nach Bezug des Hauses kommt es zu Feuchtigkeitserscheinungen im Keller. Der Auftraggeber macht seine Mängelrechte geltend. Der Beklagte lehnte die Beseitigung der Mängel mit der Begründung ab, es handele sich hierbei um Kondenswasser, nicht aber um von außen eindringende Feuchtigkeit.

Die Klage wird abgewiesen. Es handele sich um eine punktuelle Verklebung der Dämmmatten auf der gewebearmierten Bitumendickbeschichtung aus kunststoffmodifizierter Beschichtung. Das Gericht konnte keine Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik feststellen. Zudem sei das Verkleben nach Herstellervorgaben erfolgt, welche sich auf die DIN 18195 berufen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen keinen höheren Standard. Die Ausführung der Bauarbeiten stellt somit keinen Mangel dar. 

Das sollten Sie in der Praxis beachten

Der Bauunternehmer (Auftragnehmer) muss seine Bauleistung mängelfrei übergeben. Zum Zeitpunkt der Bauabnahme ist sie dann mängelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden (§ 13 Absatz 1 VOB/B). Wird die Beschaffenheit als Herstellervorgabe vereinbart, nimmt § 13 Absatz 1 Satz 2 VOB/B vorweg, dass zudem die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden müssen. Werden diese bei der Bauweise nicht eingehalten, so liegt ein Mangel vor. Der Bauunternehmer sollte demnach stets überprüfen, ob die Herstellervorgaben mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik korrelieren. Herstellervorgaben und Vorschriften des Herstellers können also, bei fachgerechtem Einbau, nicht dazu führen, dass die Werkleistung des Unternehmers mangelhaft ist. Dem Auftraggeber stehen in diesem Fall keine Mängelrechte zu. 

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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