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„Hidden Figures – Unerkannte Heldinnen“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – So reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH das Anbieten von Filmen und Serien über Internettauschbörsen ab. In einer uns aktuell vorliegenden Abmahnung wird unserem Mandanten der Upload des folgenden Films „Hidden Figures – Unerkannte Heldinnen“ vorgeworfen. 

„Hidden Figures – Unerkannte Heldinnen“ ist ein Film aus dem Jahr 2016.

Die Besetzung besteht unter anderem aus Kevin Costner, Taraji P. Henson, Octavia Spencer, Janelle Monae und Kirsten Dunst. 

Der Film handelt von Katherine Johnson, Dorothy Vaughn und Mary Jackson, drei afroamerikanischen Frauen, welche brillante Mathematik-Genies sind. 

Sie setzen sich mit der damals vorherrschenden Geschlechts- und Rassentrennung auseinander und überschreiten dabei Grenzen. 

Wie lautet der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den in Rede stehenden Film anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll. 

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Films und setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht. 

Ist der Abgemahnte wirklich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst begangen wurde oder nicht. Verschulden oder Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch keine Rolle. 

Oftmals weiß der Abgemahnte jedoch nicht, warum er den Brief bekommen hat, da er 

  • keine Internettauschbörsen benutzt
  • das Werk selbst überhaupt nicht kennt und somit auch nicht herunter- oder hochgeladen hat
  • im Unklaren darüber ist, was passiert sein könnte. 

Die Forderungen, welche mit der Abmahnung geltend gemacht werden, sind:

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Das umgehende Löschen der angebotenen Datei
  • Die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz. 

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen. 

Nicht in jedem Fall sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen:

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben. 

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Sobald also Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige die Tat begangen haben, scheiden Sie als Täter aus und haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als sogenannter Störer aus. 

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht!

Sekundäre Darlegungslast

Ihnen obliegt dann allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. 

Zu prüfen ist dann, ob und gegebenenfalls welcher Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte. 

Gelingt Ihnen die Erbringung der sekundären Darlegungslast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Das Problem mit der sekundären Darlegungslast ist jedoch, dass die Gerichte die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast unterschiedlich beurteilen. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte. 

Sie sollten sich dringend von einem Anwalt beraten lassen, ohne Anwalt ist es kaum möglich. Lassen Sie sich von uns helfen, wir können Ihnen mit unserer weitreichenden Erfahrung insbesondere in Abmahnfällen zur Seite stehen. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Fazit

Dem Abgemahnten gegenüber unbegründete Abmahnungen sind keine Ausnahmen, sodass Sie Ihren konkreten Fall unbedingt von uns prüfen lassen sollten. 

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf. 

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • kein Termin vor Ort notwendig
  • schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Rufen Sie uns gerne an und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung, insbesondere mit Filesharing-Abmahnungen. 

Ihre Kanzlei Brehm


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