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Hilfe bei Abmahnung von Fareds wegen „The Humbling“ finden Sie hier

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Im Auftrag der A&T SPVH Inc. mahnt die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Urheberrechtsverletzungen an dem Film „The Humbling“ ab. Gegen die Abmahnung kann sich der Betroffene wehren. Ziel einer Verteidigung ist es, dass der abgemahnte so wenig Kosten wie möglich hat und eine optimal angepasst Unterlassungserklärung abgibt.

Wie sollte eine Abwehr der Abmahnung von Fareds wegen „The Humbling“ gestaltet werden?

Nach dem Erhalt der Abmahnung geht es darum, sich ausgiebig über die absehbaren Chancen, Risiken und Kosten einer außergerichtlichen Verteidigung zu informieren. Denn wer sich gegen die Abmahnung Wert, der tut dieses in der ersten Verteidigungslinie ohne eine gerichtliche Entscheidung zu bemühen. Hierbei versucht sich der abgemahnte mit der Gegenseite abschließend zu einigen. Sicherlich ist dieses von mehr Erfolg gekrönt, wenn dieses einer in der Verteidigung erfahrener Anwalt macht, anstatt der Abgemahnte selbst.

Die Forderung der Fareds Abmahnung wegen „The Humbling“ besteht vereinfacht gesagt aus drei Bestandteilen: der Erstattung der Anwaltskosten, dem Schadensersatz und der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Abhängig davon, unter welchen Bedingungen die Rechtsverletzung stattgefunden hat, muss entschieden werden, ob alle drei Bestandteile in vollem Umfang abgegolten werden müssen.

Bei dieser Entscheidung wird unterschieden zwischen der Täter- und Störerhaftung. In dem ersten Fall hat der abgemahnte die Rechtsverletzung selber begangen. Demnach kann die Kanzlei Fareds versuchen, die Forderung in vollem Umfang durchsetzen. Doch auch dann, wenn der angeschriebene Anschlussinhaber direkt für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, besteht die Möglichkeit die geforderte Summe zu reduzieren.

In dem zweiten Fall hat der Abgemahnte seinen Internetanschluss Dritten überlassen. Bei der Überlassung mit der Folge einer Urheberrechtsverletzung kann er in einem gewissen Rahmen zur Verantwortung gezogen werden. Nicht jedoch muss dann der geforderte Schadensersatz gezahlt werden. Die Anwaltskosten bleiben weiterhin im Rahmen der Forderung bestehen. 

Weiter muss hinterfragt werden, wer diese dritte Person denn überhaupt ist und in welchem Verhältnis sie zu dem registrierten Anschlussinhaber steht. Die Rechtsprechung unterscheidet hier zwischen Ehegatten, volljährigen und minderjährigen Kindern und möglichen Besuchern oder zum Beispiel Mitbewohnern.

Derjenige, der seinen Internetanschluss zum Beispiel minderjährigen Kindern überlässt, ist verpflichtet, diese über mögliche Folgen einer Tauschbörsennutzung aufzuklären. Sollte dieses nachweislich geschehen sein, muss im Rahmen einer Verteidigung geprüft werden, ob die Geldforderung von Fareds nicht abgewehrt werden kann.

Da sich nach dem Eingang einer Fareds Abmahnung wegen „The Humbling“ viele Fragen stellen, die nicht im Rahmen solch eines Beitrages beantwortet werden können, können Sie sich gerne im Rahmen einer kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung an die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte wenden. In dem Telefonat mit Dr. Wachs ist Zeit und Raum für Fragen. Gerne helfen wir Ihnen.

Ihre Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte aus Hamburg


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