Hilfe bei Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Love Rosie - Für immer vielleicht

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Wer in den Genuss aktueller Block-Buster kommen möchte, der kommt nicht drum herum den Weg in das Kino oder die Videothek seines Vertrauens zu gehen. Einen Film unerlaubt im Internet herunterzuladen ist nachweislich die schlechteste Lösung, denn infolge solch eines Downloads kann eine Abmahnung folgen. In einem aktuell zur Prüfung vorliegenden Fall mahnt die große Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer angebliche Rechtsverletzungen an dem Film „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ ab und fordert in dieser Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 815 €. Mit solch einem Vorwurf konfrontiert suchen viele Betroffene Hilfe im Internet und forschen in Foren und Blogbeiträgen nach hilfreichen Tipps und Ratschlägen. Sicherlich ist diese Vorgehensweise möglich und bietet auch einen grundlegenden ersten Überblick darüber, was nach dem Erhalt solch einer Abmahnung zu tun ist. Der konkrete Einzelfall mit seinen individuellen Umständen kann somit jedoch nur selten berücksichtigt werden. Jeder Abmahnfall ist unterschiedlich gelagert und sollte durch einen Anwalt eingeschätzt werden. Nach solch einer Einschätzung weiß der Betroffene, welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

Im Falle einer Abmahnung wird grob unterschieden zwischen Täter- und Störerhaftung. In dem ersten Fall hat der registrierte Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung an „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ selber begangen. In dem zweiten Fall haben Dritte die Rechtsverletzung begangen und der Abgemahnte hat lediglich seinen Internetanschluss wissentlich oder unwissentlich bereitgestellt. Im Falle der Störerhaftung kann zum Beispiel der Schadensersatz zurückgewiesen werden – was die wenigsten Abgemahnten wissen. Hiervon unberührt jedoch kann die gegnerische Seite die angefallenen Anwaltskosten weiterhin geltend machen. Doch auch in dem Fall, wenn der Abgemahnte der Täter ist, lohnt es sich, die Abmahnung kritisch durch einen Anwalt prüfen zu lassen.

Die Forderung der Kanzlei Waldorf Frommer ist nicht in Stein gemeißelt. Hier macht die Gegenseite lediglich den Vorschlag, die Angelegenheit außergerichtlich zu beenden, wobei der Abgemahnte nicht kritiklos auf diesen Vorschlag eingehen muss. Gleichwohl sich über die geforderte Geldsumme in den meisten Fällen streiten lässt, verhält es sich anders mit dem Unterlassungsanspruch. Dieser muss in der Regel erfüllt werden. Fraglich jedoch ist immer, wer die Unterlassungserklärung unterzeichnet. Gerade dann, wenn die Frage nach der Täterschaft nicht geklärt ist, kann noch nicht eindeutig ausgesagt werden, wer denn den Unterlassungsanspruch erfüllen muss. Der Abmahnung von Waldorf Frommer für „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ ist in der Regel eine strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Diese muss nicht verwendet werden. Es besteht durchaus die Möglichkeit, eine veränderte Unterlassungserklärung abzugeben, die die Interessen des Betroffenen optimal schützt.

Nach dem Erhalt der Waldorf Frommer Abmahnung für „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ geht es darum, sich zu informieren. Hierzu bieten die Dr. Wachs Rechtsanwälte die Möglichkeit der kostenlosen, telefonischen ersten Schätzung an. Eine möglicherweise daraufhin folgende Verteidigung bieten die Dr. Wachs Rechtsanwälte für einen vorher festgelegten pauschalen Abgeltungsbetrag an. Ein Kostenrisiko ist somit minimiert. Darum ist der erste Rat im Abmahnfall, Ruhe zu bewahren, sich in das Thema einzulesen, einen Anwalt zu befragen und danach, nach Abwägung der vor und Nachteile, eine Verteidigungsstrategie zu wählen. Bei der Entscheidungsfindung sind ihnen in die Dr. Wachs Rechtsanwälte gerne behilflich.

Ihre Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte aus Hamburg


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