Hilfestellungen bei der Corona-Krise

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Coronavirus und das Infektionsschutzgesetz

In Zeiten von Corona und den damit bevorstehenden Einschränkungen für die Allgemeinheit, wie zum Beispiel Versammlungsverbote oder Verbote von Freizeitaktivitäten, stellt sich die Frage, wie die rechtlichen Grundlagen hierzu eigentlich aussehen.

Die Grundlage für sämtliche Einschränkungen bildet das Infektionsschutzgesetz.

Dort sind Krankheiten aufgeführt, bei denen gewisse Einschränkungen durch den Staat erlaubt werden.

Das Coronavirus gehört seit einer ab dem 01.02.2020 geltenden Verordnung (CorViMV) zu diesen Krankheiten, die vom Infektionsschutzgesetz umfasst werden.

Der Staat  darf auf dieser Grundlage gewisse Grundrechte zum Wohl der Allgemeinheit einschränken.

Hierzu gehören nach § 28 IfSG Verbot und Schließungen von beispielsweise Veranstaltungen und Versammlungen, sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Schulen oder Badeanstalten. Diese Einschränkungen müssen jedoch verhältnismäßig sein.

Auch können Bürger dazu verpflichten werden, an einem Ort zu bleiben oder bestimmte Orte nicht zu betreten. Hierunter fällt die Quarantäne nach § 30 IfSG.

Gemäß § 31 des Infektionsschutzgesetzes kann auch ein berufliches Tätigkeitsverbot für Infizierte angeordnet werden.

Die Anordnungen gelten unverzüglich, es müssen keine gerichtlichen Verfügungen erfolgen. Die Anordnungen können aber gerichtlich durch Betroffene überprüft werden.

Aber es gibt bei aller Sorge auch Grund zur Hoffnung. Wer von den Einschränkungen unmittelbar betroffen ist, hat Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach §§ 56 ff. IfSG.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können mich gerne kontaktieren.


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