Kündigung in der Corona-Krise

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Während der derzeitigen Corona-Pandemie kommt es in vielen Unternehmen zu Auftragsrückgängen und Engpässen. Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeit der Kurzarbeit; es gibt aber auch viele Firmen die diese Situation nutzen, um durch betriebsbedingte Kündigungen Personal zu reduzieren.

Dabei ist zu beachten, dass den Arbeitgebern hier keine Erleichterungen zukommen. Auch eine betriebsbedingte Kündigung wegen der Corona-Krise muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen; gerade im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber muss erhebliche Hürden überwinden und muss letztendlich auch dem „richtigen“ Arbeitnehmer die Kündigung erklären. An einer Sozialauswahl kommt er auch in der jetzigen Zeit nicht vorbei.

Erhalten Arbeitnehmer in dieser Zeit nun eine Kündigung des Arbeitgebers, so gelten auch für ihn die gleichen Spielregeln wie zuvor. Er ist nämlich gehalten, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen, um seine Rechte zu wahren. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, so gilt die ausgesprochene Kündigung von Gesetzes wegen als wirksam. Eile ist daher geboten. Gehen Sie am besten wie folgt vor:

1.

Melden Sie sich kurzfristig nach Erhalt der Kündigung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Vieles ist derzeit auch telefonisch oder per E-Mail möglich.

2. 

Stellen Sie dem Anwalt möglichst umgehend das Kündigungsschreiben zur Verfügung, damit er prüfen kann, ob die Kündigungserklärung formell korrekt und ggf. mit ausreichenden Vollmachten versehen ist.

3.

Folgende Unterlagen sollten noch folgen:

  • Arbeitsvertrag (es sei denn, sie haben einen mündlichen Vertrag geschlossen)
  • letzte 2–3 Lohnabrechnungen

4.

Mit diesen Informationen und Unterlagen kann der Fachanwalt für Arbeitsrecht die fristwahrende Klage erheben. Nur dann (!) besteht im Übrigen überhaupt die Möglichkeit, über eine Abfindung zu verhandeln.

Versäumen Sie keine Fristen!

Peter Scheffer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


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