Corona-Krise – Unternehmenskrise!?

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Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt

Wie der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu entnehmen ist, wird die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die durch das Coronavirus in Zahlungsschwierigkeiten kommen, zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. 

Die entsprechende Mitteilung des BMJV finden Sie hier:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zitate/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

Zum Schutz der Gläubiger und des Rechtsverkehrs für Kapitalgesellschaften wie die GmbH besteht nach § 15a InsO die Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Gleiches gilt für andere Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Das betrifft etwa die GmbH & Co. KG. Der Antrag ist dann ohne schuldhaftes Zögern spätestens nach 3 Wochen beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.

Diese nicht verlängerbare Höchstfrist von drei Wochen aber ist zu kurz bemessen, wenn das Unternehmen nur dadurch in die Insolvenz gedrängt würde, dass die von der Bundesregierung in Aussicht gestellten öffentlichen Hilfen dieses nicht rechtzeitig erreichen. Dies erscheint insbesondere mit Blick auf die drohenden straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen für die Geschäftsführung, die sich aus einem Verstoß gegen die Antragspflicht ergeben, unbillig.

Damit steht aber zugleich fest, dass dieses Privileg der befristeten Aussetzung der Antragspflicht nur die Geschäftsführung für sich beanspruchen kann, die umgehend Rettungsmaßnahmen nachweisbar einleitet, also etwa öffentliche Hilfen beantragt oder anderweitige Finanzierungsoptionen auftut, die begründete Aussichten auf eine Sanierung des Unternehmens bieten.

Das Privileg gilt hingegen ausdrücklich nicht für Unternehmen, die sich bereits vor Beginn der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus in einer Krise befanden. Für diese gilt weiterhin die maximal dreiwöchige Antragsfrist.

Gerade in unruhigen Zeiten wie diesen gilt es daher, den Überblick über die Unternehmenszahlen zu behalten, den Liquiditätsbedarf frühzeitig zu ermitteln und sich über die Möglichkeiten der Beschaffung von Finanzierungsmitteln auf dem Laufenden zu halten, damit im Ernstfall umgehend gehandelt werden kann.

Hierbei stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Das HDJ-Team steht Ihnen in allen Fragen rund um das Thema Coronavirus zur Verfügung.

Im Interesse einer unkomplizierten und zeitsparenden rechtlichen Beratung stehen wir Ihnen in allen insolvenzrechtlichen Fragen rund um die Corona-Krise und auch in allen anderen Rechtsangelegenheiten gerne auch telefonisch und per E-Mail zur Verfügung. Nach unseren Erfahrungen werden die Qualität und Schnelligkeit unserer Beratungsleistungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil. Sofern Sie dies bevorzugen, stehen wir Ihnen aber selbstverständlich auch gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. 

Aktuelle Informationen zum Thema Corona-Krise finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.



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