Himalaya-Salz als wettbewerbswidrige Irreführung

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Falls ein Produkt als „Himalaya-Salz” verkauft wird, obwohl es nicht aus dieser Region stammt, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt verkaufte der Beklagte ein Steinsalz unter der Bezeichnung „Himalaya-Salz”, obwohl dieses Salz in einer 200 km entfernten Region gefördert wird.

Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage statt.

Nach Meinung des Gerichts wird durch diese Bezeichnung der Verbraucher über die Herkunft des Produkts getäuscht. Das Etikett mit einer Abbildung des Himalaya-Gebirges verstärkt diese Fehlvorstellung. Damit liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 24.08.10 (I-4 U 25/10) den Ausdruck „Himalaya-Salz" als wettbewerbswidrig angesehen. (OLG Köln, Urteil vom 01.10.10 - 6 U 71/10)


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