Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) - Meldestelle - Verpflichtung Unternehmen

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Ab dem 17.12.2023 ist jedes Unternehmen in Deutschland mit 50 oder mehr Mitarbeitern verpflichtet, ein sogenanntes Hinweisgeberschutzsystem eingerichtet zu haben. Hat das Unternehmen mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt, gilt diese Verpflichtung bereits seit dem Inkrafttreten des

Hinweisgeberschutzgesetzes am 02.07.2023.


Das Wichtigste zum Hinweisgeberschutzgesetz im Überblick:


  • Das HinSchG soll zum Schutz hinweisgebender Personen im beruflichen Umfeld dienen. Hinweisgeber können Verstöße melden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen und Strafnormen nach deutschem Recht verletzen oder eine Ordnungswidrigkeiten darstellen. Zudem können dort auch Verstöße gegen interne Unternehmensregeln gemeldet werden.
  • Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich, digital oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben. Hierbei muss vordergründig auch gewährleistet werden, dass die meldende Person die Möglichkeit hat, anonym zu bleiben.
  • Es muss eine zuständige Person oder Stelle benannt werden, die regelmäßig eingehende Meldungen kontrolliert und diese bearbeitet. Die damit einhergehenden Dokumentationspflichten sind nicht zu unterschätzen. Insbesondere das Verhältnis zum Datenschutz, also zur DSGVO und zum BDSG, sowie zu bestehenden Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsbestimmungen muss geprüft werden.
  • Ab dem 1. Dezember 2023 kann wegen fehlender Einrichtung oder fehlendem Betrieb einer Meldestelle ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro gegen das Unternehmen verhängt werden. Auch mehrfache Geldbußen sind möglich.
  • Soweit ein Unternehmen keine eigene Meldestelle eingerichtet hat, können Meldungen auch an externe Meldestellen gerichtet werden.
  • Unsere Kanzlei bietet ein externes Meldesystem an, durch welches gewährleistet wird, dass alle gesetzlichen Vorgaben für die Meldestelle nach dem HinSchG erfüllt sind.
  • Kommt es über das System zu der Meldung eines Verdachtsfalls bieten wir auch an, die notwenigen weiteren Ermittlungen und die Bearbeitung des Falls zu übernehmen.
  • Die Einrichtung des Meldesystems erfolgt in Absprache mit dem Unternehmen und wird an die speziellen Bedürfnisse angepasst.
  • Ferner helfen wir den Unternehmen auch dabei, gegenüber den Mitarbeitern sämtliche Pflichtinformationen zu dem neuen System bereitzustellen.


Falls Sie als verantwortliche Person in Ihrem Unternehmen Interesse daran haben, dass wir als externe Meldestelle, alle gesetzlichen Vorgaben für Sie erfüllen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.


Wir stellen alle gesetzlich vorgeschriebenen Meldekanäle für Sie zur Verfügung.


Ferner bieten wir als Anwaltskanzlei den Vorteil, das gemeldete Fälle sofort bei einer rechtskundigen Stelle ankommen. Wir helfen dem Unternehmen natürlich dabei, den Fall rechtlich einzuordnen und unterstützen Sie, soweit dies gewünscht ist, bei der Prüfung des Falls. 


Durch diese B2B-Unterstützung können Sie sicher sein, auch sämtliche sonstigen Compliance-Anforderungen erfüllt zu haben. 


 

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